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Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers nach § 140 StPO ist nicht geboten, wenn weder eine schwierige Sach- noch Rechtslage vorliegt. Eine schwierige Sachlage ist insbesondere nicht anzunehmen, wenn mehrere Belastungszeugen und weitere Indizien für die Tat sprechen und die Angeschuldigte die Tat nicht abstreitet, auch wenn sich Aussagen im Detail widersprechen. Eine schwierige Rechtslage liegt nicht vor, wenn keine neuen Rechtsfragen zu beantworten sind und kein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot ersichtlich ist, selbst bei einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis, und die zu erwartenden Rechtsfolgen keine Existenzgefährdung durch einen möglichen Fahrerlaubnisentzug bewirken. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |