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Für den Innenregress zwischen Haftpflichtversicherern ist deutsches Recht anwendbar, wenn die gesetzliche Verpflichtung zum Abschluss einer Pflichtversicherung auf deutschem Recht beruht (Art. 19 Rom II-VO i.V.m. Art. 7 Rom I-VO, Art. 46c Abs. 2 EGBGB a.F.). Dies gilt auch für ausländische Kraftfahrzeuge und Anhänger, die im Inland keinen regelmäßigen Standort haben, aber auf öffentlichen Straßen gebraucht werden sollen (§ 1 Abs. 1 AuslPflVG). Ein Geschädigter kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen, wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem AuslPflVG bestehenden Versicherungspflicht handelt (§§ 6 Abs. 1, 1 Abs. 1 AuslPflVG i.V.m. § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG). (Orientierungssatz, nicht amtlich) |