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Die Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Fahrerlaubnisentziehung muss erkennen lassen, dass und warum die Behörde dem sofortigen Vollziehbarkeitsinteresse Vorrang vor dem Aussetzungsinteresse einräumt. Die hohe Bedeutung der Sicherheit des Straßenverkehrs und das erhebliche Gefährdungspotenzial ungeeigneter Verkehrsteilnehmer rechtfertigen in aller Regel nicht nur den Erlass gefahrenabwehrender Ordnungsverfügungen, sondern auch die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit. Die Begründung für die Ordnungsverfügung selbst und diejenige für die Anordnung der sofortigen Vollziehung decken sich typischerweise weitgehend. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |