|
Die Grundsätze des Werkstattrisikos, die für überhöhte Kostenansätze einer Werkstatt für die Reparatur eines unfallbeschädigten Fahrzeugs entwickelt wurden, sind auch auf überhöhte Kostenansätze eines Kfz-Sachverständigen anwendbar. Ersatzfähig im Verhältnis des Geschädigten zum Schädiger sind demnach auch im Bereich der Schadensermittlung diejenigen Rechnungspositionen, die ohne Schuld des Geschädigten etwa wegen überhöhter Ansätze von Material oder Arbeitszeit oder wegen unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise unangemessen, mithin nicht zur Herstellung erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB sind. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |