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Desinfektionskosten aufgrund von Coronaschutzmaßnahmen, die im Rahmen einer Fahrzeugreparatur nach einem Unfallereignis anfallen, sind grundsätzlich ersatzfähig, da die Notwendigkeit des Werkstattbesuchs allein auf das Unfallereignis zurückzuführen ist. Dies gilt auch dann, wenn es sich um Arbeitsschutzmaßnahmen der Werkstatt handelt. Der Schädiger trägt grundsätzlich das Prognose- oder Werkstattrisiko. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |