|
Eine Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache C-100/21 kommt nicht in Betracht, da der Bundesgerichtshof die relevanten Fragen bereits geklärt und eine Vorlage an den Gerichtshof mehrfach abgelehnt hat. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung sind die betreffenden EU-Vorschriften keine Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. Zudem erscheint die Klage ohne Erfolgsaussichten, da die Implementierung von Thermofenstern dem KBA bekannt war und der Beklagten kein schuldhaftes Verhalten vorzuwerfen ist, wenn das KBA die Zulässigkeit des Thermofensters selbst bejaht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |