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Bei Abschalteinrichtungen, bei denen Gesichtspunkte des Motors bzw. Bauteilschutzes als Rechtfertigung angeführt werden können, muss selbst bei Annahme einer objektiv unzulässigen Abschalteinrichtung eine möglicherweise falsche, aber dennoch vertretbare Gesetzesauslegung und -anwendung durch die Organe des Herstellers in Betracht gezogen werden, was der Annahme einer Sittenwidrigkeit nach § 826 BGB entgegensteht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |