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Ein Schadensersatzanspruch wegen sittenwidriger Manipulation eines Fahrzeugs (§§ 826, 31 BGB) erfordert eine hinreichende Substantiierung der Voraussetzungen. Ein Thermofenster, das sich nach der Umgebungstemperatur richtet und nicht zwischen Prüfstand und realem Betrieb unterscheidet, ist nicht offensichtlich auf eine 'Überlistung' der Prüfungssituation ausgelegt, insbesondere wenn Gesichtspunkte des Motor- bzw. Bauteilschutzes als Rechtfertigung ernsthaft angeführt werden können. Eine pauschale Behauptung zur Fahrkurvenerkennung ohne greifbare Anhaltspunkte ist unsubstantiiert; eine Manipulation des OBD-Systems stellt zudem keine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 3 Nr. 10 VO (EG) Nr. 715/2007 dar. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |