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In einem Fahrzeug verbaute Motorsteuerungssoftware, die als "Aufheizstrategie" im Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) das Emissionsverhalten anpasst, ist als unzulässige Abschalteinrichtung gemäß Art. 3 Nr. 10 und Art. 5 Abs. 2 S. 1 VO (EG) 2017/715 zu qualifizieren. Die Einordnung durch das Kraftfahrt-Bundesamt als unzulässige Abschalteinrichtung entfaltet Tatbestandswirkung und ist für Zivilgerichte bindend. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |