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Die Ablehnung eines Antrags auf Erteilung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung wegen fehlender Gewähr im Sinne des § 48 Abs. 4 Nr. 2a FeV und mangelnder Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist rechtswidrig, wenn die zugrunde liegenden Straftaten (hier: Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt, Insolvenzverschleppung) keinen hinreichenden Bezug zu den Sorgfaltspflichten bei der Personenbeförderung aufweisen. Dies ist der Fall, wenn die Taten nicht der unmittelbaren Vermehrung des persönlichen Vermögens dienten und keine feindliche Willensrichtung gegenüber Fahrgästen erkennen lassen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |