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Ein Anspruch auf Restschadensersatz aus §§ 826, 852 Satz 1 BGB gegen den Fahrzeughersteller ist zu verneinen, wenn dieser das mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattete Fahrzeug an einen Dritten (hier: Werksangehörigen) veräußert hat und dieser das Fahrzeug danach als Gebrauchtwagen an den Geschädigten verkauft hat. Der Hersteller partizipiert in diesem Fall nicht an dem vom Dritten erzielten Erlös aus dem Weiterverkauf des Fahrzeugs und hat daher nichts im Sinne von § 852 Satz 1 BGB erlangt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |