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Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Landshut ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Eine gerügte Restreichweiten-Regelung der AdBlue-Dosierung stellt keine unzulässige Abschalteinrichtung dar. Auch die gerügte „Aufwärmfunktion“ des Motors ist nicht als unzulässige Abschalteinrichtung im streitgegenständlichen Fahrzeug nachgewiesen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |