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Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB) und aus §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV besteht gegen den Hersteller eines vom Dieselabgasskandal betroffenen Fahrzeugs, wenn dieser Dieselmotoren unter Verschweigen der gesetzeswidrigen Softwareprogrammierung in den Verkehr gebracht hat. Die schädigende Handlung ist dem Hersteller zuzurechnen, wobei es keiner konkreten Feststellung bedarf, welcher Repräsentant vorsätzlich gehandelt hat. Der Anspruch ist nicht verjährt, wenn eine Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Klägers im Jahr 2015 nicht nachgewiesen ist, wobei sich der Kläger jedoch einen Abzug von Gebrauchsvorteilen gefallen lassen muss. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |