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Die Behauptung des Klägers, das streitgegenständliche Fahrzeug mit einem Motor des Typs EA 288 verfüge über eine im Sinne der EG Nr. 715/2007 unzulässige Abschalteinrichtung, stellt sich als Vortrag ins Blaue dar, da objektive Anhaltspunkte hierfür fehlen und das Fahrzeug bislang von keinem Rückruf des KBA betroffen ist. Über eine solche bestrittene Behauptung ist kein Beweis zu erheben, da es sich andernfalls um unzulässige Ausforschung handeln würde. Allein die Verwendung eines sogenannten Thermofensters reicht für sich noch nicht aus, um den Vorwurf sittenwidrigen Verhaltens zu begründen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |