|
Die Entwicklung und der Einsatz von unzulässigen Abschalteinrichtungen stellt eine sittenwidrige Schädigung nach § 826 BGB dar, insbesondere aufgrund der erhöhten Umweltbelastung und der Gefahr einer Betriebsbeschränkung oder -untersagung. Die schädigende Handlung ist der Beklagten über eine entsprechende Anwendung von § 831 BGB sowie § 31 BGB zuzurechnen, wobei es keiner konkreten Feststellung bedarf, welcher Repräsentant vorsätzlich handelte. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |