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Die Annahme von Sittenwidrigkeit (§ 826 BGB) bei der Verwendung eines Thermofensters setzt voraus, dass die handelnden Personen bei der Entwicklung und/oder Verwendung der temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen. Die Darlegungs- und Beweislast für diese Voraussetzung trägt die Klagepartei als Anspruchsteller; hierfür sind konkrete, nachvollziehbare Tatsachen und nicht bloße Vermutungen oder Diskrepanzen zwischen Prüfstand- und Realemissionen erforderlich. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |