|
Ein Schadensersatzanspruch aus §§ 826, 31 BGB auf Erstattung des Kaufpreises abzüglich Nutzungsentschädigung besteht, wenn der Fahrzeughersteller den Käufer durch das Inverkehrbringen eines Fahrzeugs mit manipulierter Motorsteuerungssoftware konkludent täuscht. Die Manipulationen an der Motorsteuerungssoftware sind als verbotene Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 zu qualifizieren, wodurch die materiellen Voraussetzungen für die Erteilung einer EG-Typengenehmigung nicht vorlagen und eine dauerhaft ungefährdete Betriebserlaubnis nicht gegeben war. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |