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Landgericht Bonn v. 15.12.2020: Zur Darlegungslast bei sittenwidriger Schädigung oder Betrug im Zusammenhang mit einem "Thermofenster"




Das Landgericht Bonn (Urteil vom 15.12.2020 - 18 O 266/20) hat entschieden:

   Für die Haftung nach § 826 BGB wegen der Verwendung eines sog. Thermofensters fehlt es an der Darlegung eines sittenwidrigen Verhaltens, da nicht jede falsche technische oder normative Bewertung zugleich sittenwidrig ist; vielmehr ist ein Handeln "um jeden Preis" erforderlich, das auch einen Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften billigend in Kauf nimmt. Auch für eine Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB genügt der Vortrag zum Schädigungsvorsatz der Organe der Beklagten nicht den prozessualen Substantiierungsanforderungen, da eine Auslegung, wonach ein "Thermofenster" eine zulässige Abschalteinrichtung darstellt, jedenfalls nicht unvertretbar ist.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Autokauf - Gewährleistung - Abschalteinrichtungen - Thermofenster
und
Klagevortrag - Schlüssigkeit - Substantiierungspflicht
und
Autokauf - Abgasskandal - Sittenwidrigkeit
und
Rechtsprechung zum Themenkomplex „Schummelsoftware“ - Diesel-Abgasskandal
und
Diesel- und Abgasskandal: BGH-Rechtsprechung ab 2020


Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Die Klage ist der Beklagten am 15.09.2020 zugestellt worden. Das Gericht hat am 03.11.2020 mündlich verhandelt. Für den Sach- und Streitstand im Übrigen wird auf den Inhalt der Akte, die gewechselten Schriftsätze der Parteien und deren Anlagen, sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Die zulässige Klage ist unbegründet.

I.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keine Ansprüche auf Schadensersatz wegen des streitgegenständlichen Lebenssachverhalts; solche folgen weder aus einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung (§ 826 BGB) noch aus einer sonstigen unerlaubten Handlung (§ 823 Abs. 2 BGB iVm. § 263 Abs. 1 StGB bzw. Art. 5 Abs. 2 S. 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 vom 20.06.2007), da die Klägerin die anspruchsbegründenden Tatsachen nicht schlüssig vorgetragen hat; dabei kann dahinstehen, ob es sich bei der in den Motor integrierten Software um eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 S. 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 vom 20.06.2007 handelt.

Für die Haftung der Beklagten nach § 826 BGB fehlt es an der Darlegung eines sittenwidrigen Verhaltens. Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt (BGH, Urt. v. 28.06.2016 - VI ZR 536/15, Rn. 16). Diese Voraussetzungen sind auf Grundlage des klägerischen Sachvortrags (Verwendung eines sog. Thermofensters durch die Beklagte) nicht erfüllt. Das EU-Recht selbst sieht für die Beurteilung einer Abschalteinrichtung als unzulässig bzw. ausnahmsweise zulässig spezifische technische bzw. normative Voraussetzungen vor ("Schutz des Motors vor Beschädigung" / "Notwendigkeit"; siehe Art. 5 Abs. 2 S. 2 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 vom 20.06.2007). Die Beurteilung dessen, ob diese Voraussetzungen vorliegen oder nicht, erfordert eine technische bzw. normative Bewertung im Einzelfall, die falsch oder richtig sein kann. Nicht jede falsche Bewertung und die hierauf gegründeten Maßnahmen stellen sich indes zugleich als sittenwidrig dar; vielmehr ist ein Handeln "um jeden Preis" erforderlich, das auch einen Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften billigend in Kauf nimmt (siehe OLG Köln, Beschl. v. 04.07.2019 - 3 U 148/18, Rn. 6). Dass diese Grenze überschritten wäre, ist nicht erkennbar. Insoweit unterscheidet sich der hier zu entscheidende Fall maßgeblich von den Fällen des sog. W-Abgasskandals, in denen die erkennende Kammer ein sittenwidriges Verhalten der dortigen Beklagten angenommen hat, weil die dort verwendete Software keinerlei technischen Nutzen besitzt und allein dafür gedacht ist, die Prüfstandssituation zu erkennen und dort günstigere Emissionswerte zu erzielen als im normalen Fahrzeugbetrieb. Eine derartige, auf die konkrete Situation bezogene Ab- bzw. Anschaltung findet durch das sog. Thermofenster allerdings unstreitig nicht statt, zumal sich die Beklagte hier auf den Bauteilschutz als technischen Nutzen beruft. Trotz Hinweises des Gerichts in der mündlichen Verhandlung vom 03.11.2020 hat die Klägerin keine weiteren Umstände dargelegt, die nahe legen, dass das streitgegenständliche Fahrzeug nicht nur eine unzulässige Abschalteinrichtung aufweise, sondern auch dass der Schluss nahe liege, dass diese Abschalteinrichtung zum Zwecke der vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung des Fahrzeugerwerbers diene. Insbesondere hat die Klägerin auch mit dem Schriftsatz vom 24.11.2020 nach Erteilung des Hinweises keine weiteren erheblichen Umstände vorgetragen. Aus den zitierten Berichten und Presseartikeln folgt nicht, dass Anzunehmen sei, dass das streitgegenständliche Fahrzeug eine solche Fahrkurve aufweise. Nur weil dies bei anderen Fahrzeugreihen der Fall sein mag, bedeutet das nicht zwingend, dass es hier auch so ist. Dies insebsondere vor dem Hintergrund, da die Erstzulassung weit nach der 22. Kalenderwoche 2016 erfolgt ist und daher auch die Beschreibung der Beklagten des Motors nicht von einer Fahrkurve spricht. Im Rahmen ihrer Darlegungslast wäre sie zu konkretem Tatsachenvortrag bezogen auf das streitgegenständliche Fahrzeug aber verpflichtet gewesen (vgl. OLG Köln, Urt. v. 18.05.2020 - 12 U 270/19).

Unabhängig davon hätte es der Klägerin oblegen darzulegen, dass eine - unterstellte - Sittenwidrigkeit und ein - auch für eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB relevanter - Schädigungsvorsatz dem Vorstand bzw. einem anderen "verfassungsmäßig berufenen Vertreter" der Beklagten bekannt gewesen ist (§ 31 BGB). Ihr Vortrag hierzu genügt nicht den prozessualen Substantiierungsanforderungen, sondern stellt sich im Wesentlichen als lediglich von allgemeinen Erwägungen getragene Behauptung "ins Blaue hinein" dar, die insbesondere keine sekundäre Darlegungslast der Beklagten auszulösen vermögen. Selbst wenn die streitgegenständliche "Thermofenster"-Software als unzulässige Abschalteinrichtung anzusehen wäre, ließe sich aus diesem Umstand nicht mit der erforderlichen Gewissheit schlussfolgern, dass die Organe der Beklagten in dem Bewusstsein gehandelt haben, eine solche zu verwenden. Allein aus diesem Umstand lässt sich nicht entnehmen, dass die Organe der Beklagten in dem Bewusstsein gehandelt haben, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden oder sie nicht der redlichen Überzeugung gewesen sein sollen, in Verfolgung eines unerlaubten Interesses zu handeln (vgl. z.B. OLG Köln, Urt. v. 18.05.2020 - 12 U 270/19; OLG Köln, Beschl. v. 04.07.2019 - 3 U 148/18; OLG Koblenz, Urt. v. 21.10.2019 - 12 U 246/19; OLG Stuttgart, Urt. v. 30.07.2019 - 10 U 134/19).

Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand ist es vielmehr ohne weiteres denkbar, dass die Organe der Beklagten jedenfalls davon ausgingen, dass es sich nicht um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelt (vgl. zu alldem OLG Köln, Beschl. v. 10.09.2019 - 16 U 193/19 mwN). Eine Auslegung, wonach ein "Thermofenster" eine zulässige Abschalteinrichtung darstellt, ist jedenfalls nicht unvertretbar. Ein Handeln unter vertretbarer Auslegung des Gesetzes kann nicht als besonders verwerfliches Verhalten angesehen werden (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 30.07.2019, Az. 10 U 134/19 mwN). Würde man jede fahrlässige, unzutreffende, da zu weite Auslegung von Zulassungsvorschriften als sittenwidrige Schädigung von Kunden begreifen, würde dies § 826 BGB eine generalklauselartige Weite verleihen, die der Vorschrift nach der gesetzgeberischen Konzeption gerade nicht zukommen soll (vgl. OLG Köln, Urt. v. 18.05.2020 - 12 U 270/19; OLG Stuttgart, Urt. v. 30.07.2019 - 10 U 134/19; LG Bonn, Urt. v. 10.09.2019 - 10 O 107/19).

Mangels Bestehens einer Hauptforderung gehen auch die Zinsforderungen ins Leere.

II.

Mangels Bestehens einer Hauptforderung kann die Beklagte auch nicht mit der Entgegennahme des Fahrzeugs in den Annahmeverzug geraten sein.

III.

Mangels Bestehens einer Hauptforderung geht auch die Forderung die vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten zu ersetzen ins Leere.

IV.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 709 S. 1 und 2 ZPO.

Der Streitwert wird auf 21.222,71 EUR festgesetzt.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/bonn/lg_bonn/j2020/18_O_266_20_Urteil_20201215.html - DE:LGBN:2020:1215.18O266.20.00

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