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Für die Haftung nach § 826 BGB wegen der Verwendung eines sog. Thermofensters fehlt es an der Darlegung eines sittenwidrigen Verhaltens, da nicht jede falsche technische oder normative Bewertung zugleich sittenwidrig ist; vielmehr ist ein Handeln "um jeden Preis" erforderlich, das auch einen Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften billigend in Kauf nimmt. Auch für eine Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB genügt der Vortrag zum Schädigungsvorsatz der Organe der Beklagten nicht den prozessualen Substantiierungsanforderungen, da eine Auslegung, wonach ein "Thermofenster" eine zulässige Abschalteinrichtung darstellt, jedenfalls nicht unvertretbar ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |