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Die Grundsätze der Vorteilsausgleichung gelten auch für einen Anspruch aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB. Bei einem Leasingvertrag sind die anzurechnenden gezogenen Nutzungen genauso hoch wie die von dem Kläger an die Leasinggeberin erbrachten Zahlungen. Die Höhe des Wertersatzes für Gebrauchsvorteile einer gemieteten Sache bemisst sich nach deren objektiven Mietwert. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |