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Ein Anspruch auf Naturalrestitution aus §§ 826, 823 BGB wegen einer unzulässigen Abschaltvorrichtung im VW-Abgasskandal besteht nicht, wenn der Mangel durch ein kostenfreies Software-Update ohne großen Aufwand beseitigt werden konnte und das Fahrzeug danach die vorgeschriebenen Grenzwerte einhält und wie beabsichtigt genutzt werden kann. In einem solchen Fall ist dem Käufer kein zu ersetzender Schaden entstanden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |