|
Der Geschädigte darf den Schaden fiktiv auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens berechnen, wobei der Restwert der Preis ist, den der Geschädigte bei Inzahlunggabe des KFZ mit einem Gebrauchtwagenhändler erzielen kann und der vom Sachverständigen auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt wurde. Eine Verletzung der Schadensminderungspflicht liegt nicht vor, wenn der Geschädigte das Unfallfahrzeug bereits vor Übermittlung des Gutachtens an die Versicherung und vor deren höherem Restwertangebot veräußert hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |