|
Eine Klage auf Rückabwicklung eines Kaufvertrags über ein Kraftfahrzeug wegen behaupteter Abgasmanipulationen wurde abgewiesen. Die Beklagte hatte sich unter anderem auf eine vertraglich vereinbarte einjährige Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche ab Ablieferung des Kaufgegenstandes berufen und die Einrede der Verjährung erhoben. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |