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Ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Fahrzeughersteller aus § 826 BGB i.V.m. § 31 BGB besteht, wenn die Beklagte aus Gewinnstreben die Schädigung des Vermögens der Fahrzeugkäufer durch den Einsatz einer manipulierten Motorsteuerungssoftware bewusst in Kauf genommen hat. Die schädigende Handlung ist der Beklagten als juristischer Person zuzurechnen, wenn ihre Organe Kenntnis von der Manipulation hatten und das Inverkehrbringen derart ausgerüsteter Motoren veranlasst haben. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |