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Eine straßenverkehrsrechtliche Anordnung zur Schließung einer Fernbus-Haltestelle ist rechtmäßig, wenn eine qualifizierte Gefahrenlage aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse vorliegt, die das allgemeine Risiko erheblich übersteigt. Eine erteilte Linienverkehrsgenehmigung steht dem nicht entgegen, da das Personenbeförderungsgesetz die Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung nicht berührt (§ 64 Abs. 1 Nr. 1 PBefG). Eine solche Genehmigung vermittelt kein subjektiv-öffentliches Recht auf Aufrechterhaltung eines uneingeschränkten Gemeingebrauchs an bestimmten Straßen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |