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Ein Verkehrsunfall kann als plausibel angesehen werden, wenn Zeugenaussagen und Sachverständigengutachten den Unfallhergang und die Kompatibilität der Schäden bestätigen, auch wenn Indizien wie ein abgelegener Unfallort, eine kurze Zulassungsdauer des Fahrzeugs oder fiktive Abrechnung auf einen gestellten Unfall hindeuten könnten. Der Kläger ist zur Geltendmachung von Fahrzeugschäden aktivlegitimiert, wenn er plausibel vorträgt, dass er das sicherungsübereignete Fahrzeug instand setzen lassen muss. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |