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Nach Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV ist derjenige als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen, der gelegentlich Cannabis konsumiert und nicht zwischen Konsum und Fahren trennen kann. Ein gelegentlicher Konsum liegt bei mindestens zweimaligem Konsum vor. Ein fehlendes Trennungsvermögen wird bei einem THC-Wert ab 1,0 ng/ml im Blutserum angenommen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |