|
Bei einem typischen Auffahrunfall spricht der Beweis des ersten Anscheins für ein schuldhaftes Verursachen durch den Auffahrenden, dessen Haftung vollständig ist, wenn die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs hinter dessen Verschulden vollständig zurücktritt und der Unfall für die Klägerin unabwendbar war. Erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 1 BGB sind auch Behandlungskosten für unfallbedingte psychische Beeinträchtigungen wie eine reaktiv schwere depressive Episode und eine somatoforme Schmerzstörung, die körperliche Beschwerden aufrechterhalten oder überhöht wahrnehmen lassen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |