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Zur Haftungsverteilung bei einem Verkehrsunfall zwischen einem Pkw und einem Reinigungsfahrzeug, dessen Fahrer entgegen § 9 StVO beim Wenden andere Verkehrsteilnehmer gefährdete, während der Pkw-Fahrer bei unklarer Verkehrslage entgegen § 5 StVO zu überholen versuchte, ist eine Haftungsverteilung von 70% zu Lasten des Reinigungsfahrzeugs und 30% zu Lasten des Pkw angemessen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |