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Ein Käufer kann vom Motorradkaufvertrag wegen eines Getriebemangels zurücktreten und hat Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung. Ein Vergleichsangebot des Käufers kann wegen Zeitablaufs gemäß § 147 Abs. 2 BGB nicht mehr angenommen werden. Zudem können Aufwendungsersatzansprüche für maßangefertigte Zubehör- und Anbauteile, für die keine andere Verwendung besteht, geltend gemacht werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |