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Ein auf Vermutungen gestützter Sachvortrag ist unbeachtlich, wenn die Tatsachen ungenau bezeichnet oder 'ins Blaue' aufgestellt sind, insbesondere wenn das Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung pauschal behauptet wird, ohne valide Anhaltspunkte anzuführen. Die Haftung nach § 823 II BGB in Verbindung mit §§ 6 I, 27 I EG-FGV oder der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 erfasst nicht das Interesse, nicht zu einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden. Die Schlussanträge des Generalanwalts beim EuGH ändern daran nichts, da sie nur Schäden durch Nichtzulassung oder Veräußerungsverbot betreffen, nicht aber das wirtschaftliche Selbstbestimmungsrecht des Käufers. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |