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Die Richtlinie 2007/46/EG sowie §§ 6, 27 EG-FGV bezwecken nicht den Schutz der allgemeinen Handlungsfreiheit und des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts der Käufer. Ein unverschuldeter Rechtsirrtum des Herstellers, der die Fahrlässigkeit ausschließt, ist anzunehmen, wenn die Rechtslage besonders zweifelhaft und schwierig ist und sich eine einheitliche Rechtsprechung noch nicht gebildet hat, oder wenn eine unterbliebene Erkundigung die Fehlvorstellung des Herstellers bestätigt hätte. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |