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Ein Anspruch auf Schadensersatz aus § 826 BGB besteht, wenn in einem Fahrzeug unzulässige Abschalteinrichtungen (hier: Thermofenster) verbaut sind und der Hersteller den Käufer sittenwidrig getäuscht hat. Der Kläger ist so zu stellen, als wenn er den schädigenden Vertrag nicht abgeschlossen hätte, wobei eine Nutzungsentschädigung anzurechnen ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |