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Eine Haftung des Fahrzeugherstellers aus § 826 BGB für eine sittenwidrige Schädigung durch manipulierte Motorsoftware scheidet aus, wenn der Kläger nicht hinreichend substantiiert dargelegt hat, dass die im Sinne von § 31 BGB für den Fahrzeughersteller Verantwortlichen die manipulative Überlistung der Typengenehmigungsbehörde kannten und billigten. Eine generelle Zurechnung von Wissen und Kenntnissen im Konzern ist dem Deliktsrecht fremd, insbesondere wenn der Fahrzeughersteller nicht Entwickler des Motors ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |