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Leitsatz: Eine Klägerin, die ihr mit einer Abgas-Manipulationssoftware ausgestattetes Kfz (hier: VW Golf 2.0 TDI) als Lottogewinn erhalten hat, erleidet selbst keinen vermögensrechtlichen Schaden (§§ 826, 249 Abs. 1 BGB). Sie ist nicht berechtigt, auf der Basis eines kaufrechtlichen Erwerbsvorgangs Rückabwicklung von dem beklagten Hersteller zu verlangen. (Leitsätze des Gerichts) |