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Eine Berufungsbegründung ist zulässig, auch wenn der Berufungsführer ausschließlich Tatsachen und Argumente wiederholt, die er schon erstinstanzlich vorgebracht hat, sofern er deutlich macht, warum er die Rechtsauffassungen des Landgerichts zur Schlüssigkeit seines Vorbringens angreift. Eine rein pauschale Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen ist hingegen unzureichend. Ein wesentlicher Mangel i.S.v. § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO liegt in einer Gehörsverletzung, wenn die Einholung eines klägerseits angebotenen Sachverständigengutachtens zur Frage einer prüfstandoptimierten Umschaltlogik unterblieben ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |