|
Ein Schadensersatzanspruch nach § 826 BGB wegen der Verwendung eines sogenannten Thermofensters in einem Dieselmotor setzt eine besonders verwerfliche Handlung und damit eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung voraus. Die Verwendung eines Thermofensters kann nicht als sittenwidrig angesehen werden, da das Kraftfahrt-Bundesamt dessen Verwendung grundsätzlich für zulässig hält und keine Gefahr einer Betriebsbeschränkung oder -untersagung besteht. Selbst bei Annahme einer unzulässigen Abschalteinrichtung wäre allenfalls von Fahrlässigkeit auszugehen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |