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Ein Fahrzeughersteller schädigt einen Leasingnehmer vorsätzlich sittenwidrig gemäß § 826 BGB, wenn er ein Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der VO (EG) Nr. 715/2007 in Verkehr bringt. Der Schaden des Leasingnehmers liegt im Abschluss einer ungewollten Verbindlichkeit in Form des Leasingvertrages über ein nicht gesetzeskonformes Fahrzeug, da er diesen bei Kenntnis der Mängel nicht abgeschlossen hätte. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |