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OLG Düsseldorf v. 27.08.2020: Zum Schadensersatzanspruch des Leasingnehmers gegen den Fahrzeughersteller wegen sittenwidriger Schädigung im Dieselskandal.




Das OLG Düsseldorf (Urteil vom 27.08.2020 - 22 U 217/19) hat entschieden:

   Ein Fahrzeughersteller schädigt einen Leasingnehmer vorsätzlich sittenwidrig gemäß § 826 BGB, wenn er ein Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der VO (EG) Nr. 715/2007 in Verkehr bringt. Der Schaden des Leasingnehmers liegt im Abschluss einer ungewollten Verbindlichkeit in Form des Leasingvertrages über ein nicht gesetzeskonformes Fahrzeug, da er diesen bei Kenntnis der Mängel nicht abgeschlossen hätte.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Autokauf - Abgasskandal - Sittenwidrigkeit
und
Rechtsprechung zum Themenkomplex „Schummelsoftware“ - Diesel-Abgasskandal
und
Autokauf - Gewährleistung - Abschalteinrichtungen - Thermofenster
und
Leasingvertrag - Gewährleistung für Fahrzeugmängel
und
Stichwörter zum Thema Leasingfahrzeug und Leasingvertrag in der Unfallschadenregulierung


Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts vom 8. Mai 2019, 16 O 149/16 teilweise abgeändert und wie folgt unter Zurückweisung der weiter gehenden Berufung neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass das Kaufvertragsverhältnis zwischen der Leasinggeberin F. Leasing GmbH und der Beklagten zu 1. über das Fahrzeug VW Caddy Maxi, FIN: .......... durch die Rücktrittserklärung vom 13. Juni 2016 in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt worden ist.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2. verpflichtet ist, dem Kläger Schadenersatz zu leisten für alle Schäden, die daraus resultieren, dass im Fahrzeug VW Caddy Maxi FIN: .......... eine Software installiert war, die bei Erkennung standardisierter Prüfsituationen (NEFZ) die Abgasaufbereitung gegenüber dem normalen Straßenbetrieb verändert (unzulässige Abschalteinrichtung).

Die Beklagte zu 2. wird verurteilt, den Kläger von den Kosten für die vorgerichtliche Inanspruchnahme anwaltlichen Beistandes in Höhe von 1.171,67 € freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers beider Instanzen tragen die Beklagten, die Beklagte zu 2. zu 38 % und die Beklagte zu 1. zu 62 %.

Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Die Revision wird für die Beklagte zu 1. zugelassen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten bleibt nachgelassen, eine Vollstreckung des Klägers wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:


Der Kläger macht ausweislich des Klageantrages ausschließlich eigene Schadenersatzansprüche gegen die Beklagte zu 2. als Herstellerin geltend und nicht etwa solche der Leasinggeberin. Die Beklagte zu 2. hat ihre Verpflichtung zum Schadenersatz sowohl gegenüber dem Kläger als auch gegenüber der Leasinggeberin in Abrede gestellt. Hieran hat sie auch im Rahmen der Berufung festgehalten. Ein Feststellungsinteresse besteht somit nach wie vor. Auch der Vorrang der Leistungsklage steht nicht entgegen. Im Zeitpunkt der Klageerhebung war die Entwicklung des Vorganges noch nicht abgeschlossen, der Erfolg der gegen die Beklagte zu 1. gerichteten Klage stand nicht fest. Es stand die Möglichkeit weiterer über die Kaufpreiszahlung und die Leasingraten hinaus gehender Nachteile für den Kläger im Raum.

Es war und ist nicht gänzlich ausgeschlossen, dass der Kläger selbst im Falle einer Verurteilung der Beklagten zu 1. mit seinen Erstattungsansprüchen gegen die Leasinggeberin gemäß Ziff. XIII Nr. 5 der Leasingbedingungen ganz oder zum Teil ausfällt, etwa weil diese insolvent wird oder eine Rückgabe des Fahrzeuges durch diese an die Beklagte zu 2. verweigert oder unmöglich wird. Auch Nachforderungen der Leasinggeberin aufgrund einer nutzungsbedingten Verschlechterung des Fahrzeuges aufgrund einer Pflichtverletzung des Klägers erschienen möglich. Aus dem Inhalt der vorliegenden Unterlagen lässt sich nicht schließen, dass sie die Abrechnung gegenüber dem Kläger abgeschlossen hat. Bei der Verletzung einer den Schutz von Vermögensinteressen dienenden Pflicht muss der Eintritt eines Schadens allerdings wahrscheinlich sein (BGH NJW 2006, 830 [27]): Dies ist hier der Fall, sowohl der Eintritt eines Vermögensschadens in Form der Leasingraten als auch der Eintritt eines weiteren noch nicht absehbaren Schadens in Form der Geltendmachung etwaiger Vertragsverletzungsansprüchen wegen eines nicht hinreichend gepflegten Zustandes seitens der Leasingnehmerin war nach der Lebenserfahrung wahrscheinlich. Es ist nicht ungewöhnlich, dass Leasinggeber bei Rückgabe eines Fahrzeuges penibel dessen äußeren Zustand (Kratzer im Lack und dergleichen) in Augenschein nehmen, und dies zum Anlass nehmen, Ansprüche geltend zu machen. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall von der Fallgestaltung, die dem Urteil des BGH vom 30.07.2020 (VI ZR 397/19, vgl. Rn. 29) zugrunde lag.

b)

Die Feststellungsklage gegen die Beklagte zu 2. ist auch begründet, der Kläger hat die Voraussetzungen eines eigenen Anspruches gemäß § 826 BGB wegen sittenwidriger Schädigung hinreichend dargetan.

Die Beklagte zu 2. hat den Kläger vorsätzlich sittenwidrig geschädigt.

Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Handelns hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (BGH 25.05.2020, MDR 2020, 790 [15]).

Dies ist hier der Fall.

Der Kläger hat hinreichend substantiiert dargetan, dass die Beklagte zu 2. aufgrund einer konzerninternen Entscheidung aus dem Jahre 2007, die Weltmarktführung auf dem Fahrzeugmarkt im Segment der Dieselfahrzeuge zu erreichen, die Abgasreinigung der Motorreihe EA 189 in technisch unzureichender Weise durch eine spezielle Software herbeiführte, die in Abhängigkeit zur Fahrsituation (Prüfstand oder Straßenbetreib) auf die Art und das Maß der Abgasrückführung steuernd einwirkte. Dabei handelt es sich um eine verbotene Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der VO (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typengenehmigung von Kraftfahrzeugen. Eine Vorabentscheidung an den Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht erforderlich, da es sich um einen "acte clair" handelt (BGH MDR 2020, 790 [17]).

Dies geschah, nach den gemäß §138 Abs. 3 ZPO als unstreitig zugrunde zu legenden Ausführungen des Klägers, um die vorgesehene und bereits angekündigte Serienproduktion ab dem Jahre 2008 nicht zu gefährden, weil die Beklagte zu 2. die konzerninternen Kostenvorgaben nicht anders einzuhalten vermocht hätte.

Sie wollte dadurch auch einen Imageschaden vermeiden. Dies hat der Kläger in ausreichendem Umfange dargetan. Zu näheren Ausführungen in Form von konkreten Zahlen war er weder imstande noch verpflichtet. Die Beklagte zu 2. trifft insoweit eine sekundäre Darlegungslast, der sie nicht genügt hat. Insbesondere hat sie trotz konkreter Aufforderung des Klägers im Rahmen der Berufung nach wie vor nicht erläutert, auf welcher technischen Notwendigkeit die Abschalteinrichtung ansonsten beruht. Da sie vorgibt, die Abschaltvorrichtung ohne Nachteile für das Fahrzeug entfernen zu können wird die Darstellung des Klägers, die Software sei aus Gründen der Kostenersparnis eingesetzt worden, erst recht plausibel.

Da aufgrund der unzulässigen Abschalteinrichtung grundsätzlich sowohl die Möglichkeit einer Betriebsbeschränkung oder -untersagung gemäß § 5 Abs. 1 FZV aber auch ein Widerruf und eine Rücknahme der Typengenehmigung gemäß § 25 Abs. 3 Nr. 1 und Nr.2 EG-FGV in Betracht kam (BGH MDR 2020, 1078 [21]), kommt das Verhalten der Beklagten zu 2. in der gebotenen Gesamtschau einem arglistigen Verhalten gleich, das angesichts des Gesamtvolumens von weltweit 11 Mio. betroffenen Fahrzeugen als verwerfliches Gewinnstreben einzuordnen ist und die Anforderungen an ein sittenwidriges Verhalten erfüllt.

Durch dieses sittenwidrige Verhalten ist dem Kläger auch ein Schaden entstanden. Er liegt im Abschluss einer ungewollten Verbindlichkeit, in Form des Leasingvertrages über das streitgegenständliche Fahrzeug.

Der Kläger hat schlüssig dargetan und behauptet, er würde den Leasingvertrag nicht abgeschlossen haben, wenn er von der Abschaltvorrichtung (und deren Bedeutung) im Jahre 2015 Kenntnis gehabt hätte. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein Leasingnehmer, ebenso wie ein Käufer einen Vertrag über ein Fahrzeug, dessen Abgasreinigung nicht gesetzeskonform ist, nicht schließen würde. Es erscheint ausgeschlossen, dass ein Leasingnehmer die Verpflichtung zur Zahlung von Leasingraten für ein Fahrzeug übernehmen würde, für das eine Betriebsbeschränkung oder Betriebsuntersagung im Raum steht und deren Behebbarkeit nicht absehbar ist. So verhält es sich hier. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass kein Interessent ein Fahrzeug erwerben würde, von dem er weiß, dass es nicht den gesetzlichen Vorschriften entspricht und der Gefahr einer Betriebseinschränkung unterliegt.

Der Kläger ist somit eine ungewollte Verpflichtung eingegangen. Entgegen der Ansicht der Beklagten zu 2. entsteht ein Schaden nicht lediglich bei der Leasinggeberin als Eigentümerin des Fahrzeuges, sondern auch bei dem Kläger als Leasingnehmer. Darauf, dass der Kläger das Fahrzeug - zumindest nach dem Inhalt der vorgelegten Bestellung - zurückgeben sollte, wodurch das Verwertungsrisiko bei der Leasinggeberin gelegen haben soll, kommt es nicht an. Die Leasingraten spiegeln den vereinbarten und gezahlten Kaufpreis wider und beruhen auf diesem. Bezogen auf die Laufzeit von 60 Monaten betragen die Leasingraten insgesamt 21.828,60 € und erreichen damit fast den Listenpreis von 21.932,89 €. Im Zuge der Schlussabrechnung trägt der Leasingnehmer das Verwertungsrisiko in gleicher Weise wie ein Eigentümer. Da er die Veräußerung des Fahrzeuges nicht in der Hand hat, ist ihm die von der Beklagten zu 2. angeführte Möglichkeit einer anderen angemessenen Verwertung versagt. Hingegen trägt die Leasinggeberin kein eigenes Verwertungsrisiko, da sie es auf den Leasingnehmer "überträgt".

Die Beklagte zu 2. handelte auch mit Vorsatz sowohl in Bezug auf die Sittenwidrigkeit ihres Vorgehens als auch in Bezug auf eine mögliche Schädigung des Klägers.

Zum Vorsatz gehört, dass der Schädiger spätestens zum Zeitpunkt des Schadenseintritts, Art und Richtung des Schadens vorausgesehen und die Schadensfolgen vorausgesehen und die Schädigung entweder im Sinne eines direkten Vorsatzes gewollt oder im Sinne eines bedingten Vorsatzes billigend in Kauf genommen hat (BGH NJW 2017, 250; Palandt-Sprau, § 826, Rdz. 11).

So liegt der Fall hier, angesichts der Gesamtumstände musste den Handelnden der Beklagten zu 2. klar sein, dass die Fahrzeuge für die Zwecke eines durchschnittlichen Erwerbers nicht voll brauchbar waren, weil die Gefahr einer Betriebsuntersagung bestand. Dies war auch im Juni 2015 beim Erwerb des Fahrzeuges noch der Fall.

Da es sich bei der Beklagten zu 2. um eine juristische Person handelt, kommt es in subjektiver Hinsicht gemäß § 31 BGB auf die Kenntnis eines Mitgliedes ihres Vorstandes oder eines anderen verfassungsmäßig berufenen Vertreters an. Auch hierzu hat der Kläger hinreichend dargelegt, indem er ausgeführt hat, Herr C. habe ausdrücklich angeordnet, dass die Abschaltvorrichtung verwendet werden solle. Im Jahre 2011 - also vor Abschluss des Vertrages - sei Herr D. in einem internen Prüfbericht vor der Verwendung der Software gewarnt worden, habe deren weitere Verwendung im Ergebnis jedoch nicht unterbunden. Bei Herrn D. handelt es sich um den Leiter der Aggregateentwicklung und bei Herrn C. um den Entwicklungschef der Beklagten zu 2. Beide sind somit verfassungsmäßig berufene Vertreter im Sinne des § 31 BGB. Der Begriff ist weit auszulegen, dass es sich um eine satzungsmäßig vorgesehene Tätigkeit handelt ist nicht erforderlich, auch an den Besitz rechtsgeschäftlicher Vertretungsmacht ist die Eigenschaft nicht geknüpft. Es genügt, dass die Person eine durch die allgemeine Betriebsregelung und Handhabung bedeutsame wesensmäßige Funktion übertragen ist und er die juristische Person insoweit repräsentiert (Palandt-Ellenberger, § 31, Rdz. 6, BGH NJW 1998, 1854 [18]; BGH MDR 2020, 709). So liegt der Fall hier.

Dieses Vorbringen ist gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden zu werten. Die Beklagte zu 2. hat ihrer sekundären Darlegungslast (BGH MDR 2020, 790) nicht genügt, indem sie bis zuletzt nicht dargelegt hat, wer auf Seiten der Beklagten zu 2. die Verwendung der Abschalteinrichtung veranlasst und angeordnet haben soll. Ihre pauschale Darstellung, ihr lägen hierzu auch nach Auswertung sämtlicher Unterlagen keine Erkenntnisse vor ist ungenügend, weil sie sich lediglich auf Vorstandsmitglieder im aktienrechtlichen Sinne bezieht und zudem auch unglaubhaft ist.

Da irgendjemand die Verwendung gekannt und angeordnet und auch aufgespielt haben muss, käme ansonsten eine Haftung für Verrichtungsgehilfen gemäß § 831 BGB in Betracht, die auch im Anwendungsbereich des § 826 BGB möglich ist (BGHMDR 2020, 790 [43]). Der Kläger hat hinreichend substantiiert vorgetragen, dass Anpassungen an der von der A. GmbH entwickelten Software vorgenommen werden mussten, was erst nach Schulung durch Mitarbeiter der A. GmbH möglich gewesen sei. Eine Exkulpation wegen dieser Mitarbeiter ist insoweit seitens der Beklagten zu 2. nicht erfolgt.

Darüber, in welcher Höhe dem Kläger gegen die Beklagte zu 2. ein Schaden zusteht, hat der Senat im Rahmen des Feststellungsurteils nicht zu befinden. Darauf, welche Fahrleistung der Kläger während seiner Besitzzeit zurückgelegt hat, kommt es nicht an. Es genügt die abstrakte Möglichkeit eines irgendwie gearteten Schadens.

2.

Die Berufung hat ebenfalls teilweise Erfolg, soweit der Kläger von der Beklagten zu 2. die Freistellung von den Kosten der Inanspruchnahme vorgerichtlichen Beistandes zum Streitwert von 21.932,89 € beansprucht.

Die Kosten vorgerichtlicher Inanspruchnahme anwaltlichen Beistandes zur Durchsetzung eines Schadenersatzanspruches stellen grundsätzlich einen gemäß § 249 BGB adäquat-kausal auf das Schadensereignis zurückzuführenden Schaden dar, dessen Erstattung verlangt werden kann. Das hierzu vorgelegte Schreiben vom 10.12.2015 (K 18) enthält allerdings keine an die Beklagte zu 2. gerichtete Aufforderung zur Rücknahme des Fahrzeuges, sondern lediglich eine Aufforderung zur Abgabe einer Garantieerklärung, die mit der Ankündigung verbunden ist, man werde dem Mandanten empfehlen, im Weigerungsfalle das Update nicht aufspielen zu lassen. Im Falle einer Stilllegung habe die Beklagte zu 2. die damit einher gehenden Schäden zu tragen. Dabei handelt es sich um eine anwaltliche Tätigkeit, für die der nunmehrige Prozessbevollmächtigte eine Geschäftsgebühr gemäß Ziff. 2300 VV RVG verlangen kann. Sie ist zum gesamten Wert des Leasingvertrages anzusetzen.

Durch die Ankündigung Schadenersatz geltend machen zu wollen wird deutlich, dass der Wert des gesamten Leasingverhältnisses zur Debatte stand, im Falle einer Stilllegungsverfügung hätte der Kläger die Leasingraten weiterhin zahlen müssen, das Fahrzeug aber nicht nutzen können. Zugrunde zu legen ist daher ein Gegenstandswert von 21.932,89 €, hiervon ist der Wert der gezogenen Nutzungen als Vorteil von Amts wegen in Abzug zu bringen (BGH MDR 2020, 709).

Der Senat schätzt die mit der Nutzung verbundenen Vorteile gemäß § 287 ZPO, linear anhand des Verhältnisses der zurückgelegten Fahrleistung zur vorausgesetzten Gesamtfahrstrecke bezogen auf den Kaufpreis, und zwar nach der Formel Bruttokaufpreis dividiert durch die Gesamtrestfahrleistung, multipliziert mit den zurückgelegten Kilometern. Diese Berechnungsformel entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. Urteil vom 25.05.2020, MDR 2020, 709; BGH Beschluss vom 09.12.2014, VIII ZR 196/14; Urteil vom 17.05.1995, VIII ZR 70/94; Wackerbarth, NJW 2018, 1713 ff.). Der Senat geht von einer Gesamtfahrleistung von 250.000 km aus, die bei einem Transportfahrzeug der hier vorliegenden Art nach den Erfahrungen des Senats als angemessen anzusehen ist. Als Fahrstrecke hat der Senat die Angaben des Klägers zugrunde gelegt, wonach er das Fahrzeug im Oktober 2017 bei einer Fahrleistung von 7.967 km stillgelegt haben will. Diesen Kilometerstand hat er im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht durch Vorlage eines Lichtbildes dokumentiert. Auf das Bestreiten der Stilllegung seitens der Beklagten zu diesem Zeitpunkt kommt es nicht an, denn sie hat keinen höheren Wert dargetan und glaubhaft gemacht. Demnach ist eine Nutzungsentschädigung von 698,95 € in Abzug zu bringen. Die Ansprüche des Klägers sind daher anhand eines Gegenstandswert von 21.233,94 € zu beziffern.

Allerdings steht dem Prozessbevollmächtigten des Klägers hierfür nur ein Gebührensatz von 1,3 zu; ein solcher von 2,0 ist nicht gerechtfertigt. Die Geschäftsgebühr ist eine Rahmengebühr im Sinne des § 14 Abs. 1 RVG, deren Höhe nach der Bedeutung der Angelegenheit, der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers und nach Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit nach billigem - im Rechtsstreit nachprüfbaren - Ermessen zu bestimmen ist. Für die Geschäftsgebühr sieht das RVG einen Gebührenrahmen zwischen 0,5 bis 2,5 vor. Eine Gebühr von mehr als 1,3 kann demnach nur gefordert werden, wenn die Angelegenheit umfangreich oder schwierig war. Vom Regelfall abweichende Umstände sind jedoch nicht dargetan. Das Schreiben vom 10.12.2015 (K18) ist ein Standardschreiben, das von den Prozessbevollmächtigten des Klägers für die von ihnen vertretenen 800 Mandanten in gleicher Weise verwendet wurde. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes stehen Synergieeffekte aufgrund der Verwendung gleichartiger Schreiben bei einer Vielzahl von Mandanten einer Berufung auf besonderen Umfang oder Schwierigkeiten jedoch entgegen (BGH JurBüro 2013, 416). Der Kläger kann somit allenfalls die Freistellung von Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.171,67 € verlangen.

Ohne Erfolg macht die Beklagte zu 2. geltend, die Pflicht zur Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten scheide aus, weil bekannt sei, dass sie sich nicht vergleiche, aus diesem Grunde habe von Anfang an ein unbedingter Klageauftrag erteilt werden müssen, mit der Folge, dass vorgerichtliche Anspruchsschreiben gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RVG zum Rechtszug gehört hätten und mit der Verfahrensgebühr abgegolten worden wären. Dieser Einwand ist für das Schreiben vom 10.12.2015 noch nicht gerechtfertigt, denn zu diesem frühen Zeitpunkt konnte das Regulierungsverhalten der Beklagten zu 2. den Prozessbevollmächtigten noch nicht bekannt sein. Es erschien vielmehr sachgerecht zunächst das weitere Vorgehen in Aussicht zu stellen und den weiteren Verlauf abzuwarten.

III.

Für die Beklagte zu 1. wird die Revision zugelassen. Dies ist zur höchstrichterlichen Klärung der streitigen Rechtsfrage, ob es einer Nachfristsetzung bedurfte, erforderlich und geboten. Im Übrigen wird sie nicht zugelassen. Aufgrund der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 25.05.2020 sind die Rechtsfragen zu einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung hinreichend geklärt. Der Umstand, dass ein Leasingvertrag in Rede steht, führt zu keiner anderen Betrachtung.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2 ZPO. Das Unterliegen des Klägers ist auf Nebenforderungen bezogen und damit geringfügig, sie haben keine zusätzlichen Kosten verursacht, da sie gemäß § 43 Abs. 1 GKG bei der Bemessung des Streitwertes nicht ins Gewicht fallen. Da die Beklagten in unterschiedlichem Umfang am Rechtsstreit beteiligt sind, ist im Hinblick auf § 100 Abs. 2 ZPO eine Differenzierung angezeigt. Das Ausfallinteresse des Klägers bezieht sich ausschließlich auf die bis zum Oktober 2017 gezahlten Leasingraten, dies entspricht damit 10.550,49 €, hinzu kommt ein zu schätzender weiterer Schaden von 3.000,00 €

Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO für die Beklagte zu 2., im Übrigen jedoch auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Streitwert: 17.546,32 € (80 % von 21.932,89 €, Beteiligung der Beklagten zu 2. hieran 10.840,39 €)

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/olgs/duesseldorf/j2020/22_U_217_19_Urteil_20200827.html - DE:OLGD:2020:0827.22U217.19.00

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