Das Verkehrslexikon

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OLG Köln v. 15.07.2020: Zum Verjährungsbeginn von Ansprüchen aus dem Dieselskandal bei grob fahrlässiger Unkenntnis der anspruchsbegründenden Umstände




Das OLG Köln (Urteil vom 15.07.2020 - 16 U 282/19) hat entschieden:

   Die Verjährung deliktischer Ansprüche aus dem Dieselskandal beginnt in der Regel mit Ablauf des Jahres 2015, da dem Erwerber eines betroffenen Fahrzeugs die Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände und des Schuldners aufgrund der umfassenden öffentlichen Berichterstattung und der Möglichkeit zur Aufklärung nicht grob fahrlässig unbekannt geblieben sein kann. Das Unterlassen der Einholung einer Auskunft über die Betroffenheit des eigenen Fahrzeugs im Jahr 2015 war angesichts der öffentlich verbreiteten Informationen des Kraftfahrtbundesamts und der Motorenherstellerin grob fahrlässig.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Autokaufrecht - Abgasskandal: Verjährung / Verjährungsverzicht
und
Rechtsprechung zum Themenkomplex „Schummelsoftware“ - Diesel-Abgasskandal
und
Maßgeblichkeit der Kenntniserlangung für die Verjährung einer Regressforderung
und
Diesel- und Abgasskandal: BGH-Rechtsprechung ab 2020


Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten und unter Zurückweisung der Berufung des Klägers wird das am 12.11.2019 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 10 O 592/18 - abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 28.923 € festgesetzt (Berufung des Klägers = 22.924,68 €; Berufung der Beklagten = 5.998,32 €).

Die Revision wird zugelassen.

Gründe:


a. Die erforderliche Kenntnis liegt hierbei vor, wenn dem Geschädigten die Erhebung einer Schadensersatzklage, sei es auch nur in Form der Feststellungsklage, Erfolg versprechend, wenn auch nicht risikolos möglich ist (BGH, Urteil vom 15.11.2011 - XI ZR 54/09, a.a.O., Urteil vom 04.07.2015 - XI ZR 562/15, BGHZ 215, 172 ff.). Dabei ist es weder notwendig, dass der Geschädigte alle Einzelumstände kennt, die für die Beurteilung möglicherweise Bedeutung haben, noch muss er bereits hinreichend sichere Beweismittel in der Hand haben, um einen Rechtsstreit im Wesentlichen risikolos führen zu können. Auch kommt es, abgesehen von Ausnahmefällen, nicht auf eine zutreffende rechtliche Würdigung an (vgl. BGH, Urteil vom 15.11.2011 - XI ZR 54/09, a.a.O., Urteil vom 04.07.2015 - XI ZR 562/15, a.a.O.).

Grob fahrlässige Unkenntnis liegt vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis fehlt, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich grobem Maße verletzt und auch ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was jedem hätte einleuchten müssen (BGH, Urteil vom 15.11.2011 - XI ZR 54/09, a.a.O.).

b. Bei Anlegung dieser Maßstäbe hat die Verjährung des streitgegenständlichen Anspruchs - entgegen der Ansicht des Landgerichts - bereits mit Ablauf des 31.12.2015 begonnen und war dementsprechend mit Ablauf des 31.12.2018 vollendet.

(1) Es bedarf dabei keiner weiteren Aufklärung, ob der Kläger als Gläubiger des streitgegenständlichen Anspruchs bereits im Jahr 2015 positive Kenntnis von den seinen Anspruch begründenden Umständen und der Beklagten als Schuldnerin dieses Anspruchs hatte. Schon nach dem unstreitigen Vorbringen der Parteien steht entgegen der Wertung des Landgerichts aber fest, dass der Kläger bei Anstellung der sich sowohl einem juristischen als auch einem technischen Laien aufdrängenden Überlegungen hiervon jedenfalls vor Ablauf des Jahres 2015 hätte Kenntnis erlangen können und müssen. Dabei kann offen bleiben, ab welchem genauen Zeitpunkt die gegen die Beklagte im Zusammengang mit dem sogenannten Dieselskandal erhobenen Vorwürfe sich soweit verdichtet hatten, dass dem Kläger das Bestehen eines hieraus resultierenden Anspruchs gegen die Beklagte nur grob fahrlässig unbekannt geblieben sein kann. Jedenfalls vor Ablauf des Jahres 2015 hätte sich nämlich auch dem Kläger als Erwerber eines von der Beklagten hergestellten und mit einem Dieselmotor ausgestatteten Kraftfahrzeuges, dem grundsätzlich die Berichterstattung über den Dieselskandal bekannt gewesen ist, aufdrängen müssen, dass auch sein Fahrzeug vom Dieselskandal betroffen sein könnte. Ebenso wäre es dem Kläger sodann im wohlverstandenen Eigeninteresse bereits im Jahr 2015 ohne große Mühe möglich gewesen, dies für eine Rechtsverfolgung gegen die Beklagte ausreichend sicher aufzuklären.

(2) Die Beklagte hat am 22.09.2015 eine sogenannte Ad-hoc-Mitteilung und eine Pressemitteilung veröffentlicht, in der jedenfalls Unregelmäßigkeiten in Bezug auf die Abgaswerte bei Motoren des Typs EA 189 im realen Fahrbetrieb eingeräumt wurden. Allgemein bekannt folgte spätestens hierauf eine nahezu omnipräsente Berichterstattung in sämtlichen Medien über den Einsatz manipulierter Dieselmotoren durch die Beklagte, über die Betroffenheit deutscher Verbraucher und über die Verantwortung maßgeblicher Vertreter der Beklagten. Am 02.10.2015 informierte die Beklagte im Rahmen einer Pressemitteilung über die Einrichtung einer Internetseite, die eine Suche nach von der Manipulation betroffenen Fahrzeugen der Beklagten unter Eingabe der Fahrzeug-Identifizierungsnummer ermöglichte. Auch über die Freischaltung der Webseite in den Medien wurde im Folgenden ausführlich berichtet. Durch Pressemitteilung des Kraftfahrt-Bundesamtes vom 16.10.2015 wurde zudem öffentlichkeitswirksam mitgeteilt, dass das Kraftfahrt-Bundesamt der Beklagten mit Schreiben vom 15.10.2015 den Rückruf von 2.400.000 Kraftfahrzeugen mit dort aufgeführten Motoren aufgegeben hatte, weil es sich bei der in den betroffenen Fahrzeugen verwendeten Software um eine nach Auffassung des Kraftfahrt-Bundesamt unzulässige Abschalteinrichtung handelte. Auch hierüber wurde in allen Medien im Folgenden umfangreich und ausführlich berichtet.

(3) Nichts anderes ergibt sich daraus, dass die Frage der Haftung der Beklagten in Literatur und Rechtsprechung nicht abschließend geklärt ist und unterschiedlich beurteilt wird. Rechtsunkenntnis kann zwar ausnahmsweise den Verjährungsbeginn hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage besteht, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag (BGH, Urteil vom 26.09.2012 - VIII ZR 249/11, MDR 2012, 1330 f., Urteil vom 07.03.2019 - III ZR 117/18 - III ZR 117/18, BGHZ 221, 253 ff.). Zum einen genügt es jedoch für eine fehlende Rechtskenntnis in diesem Sinne nicht, dass zu einer bestimmten Rechtsfrage noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung vorliegt (BGH, Urteil vom 07.12.2010 - XI ZR 348/09, NJW 2011, 1278 f., Urteil vom 04.07.2017 XI ZR 562/15, BGHZ 215, 172 ff.). Vorliegend besteht im Übrigen auch keine Unsicherheit über eine bestimmte, bisher nicht höchstrichterlich entschiedene Rechtsfrage, sondern die Haftung der Beklagten wird durch Gerichte und Literatur allein infolge einer unterschiedlichen Anwendung längst geklärter Rechtsgrundsätze nicht immer einheitlich beurteilt. Zum anderen ist für die Beurteilung, ob eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, der Zeitpunkt der Anspruchsentstehung maßgeblich (BGH, Urteil vom 28.10.2014 - XI ZR 17/14, Rz. 43 zitiert nach juris). Im Jahr 2015 hatte die juristische Diskussion über die Haftung der Beklagten jedoch noch nicht begonnen. Später eingetretene Rechtsunsicherheit vermag eine bereits begonnene Verjährungsfrist aber nicht zu verlängern (vgl. BGH, Urteil vom 28.10.2014 - XI ZR 17/14, a.a.O.).

(4) Die Einschätzung des Senats, dass der Verjährungsbeginn der Ansprüche aus dem Dieselskandal gemäß § 199 Abs. 1 BGB infolge grob fahrlässiger Unkenntnis der den Anspruch begründenden Umstände bereits mit Ablauf des Jahres 2015 einsetzt, wird auch von anderen Obergerichten geteilt. So führt das OLG München (Beschl. v. 03.12.2019 - 20 U 5741/19 = MDR 2020, 348) markant aus: "... über die der Beklagten vorgeworfene Täuschung wurde ab Herbst 2015 umfassend in sämtlichen Medien berichtet; dass ein in Deutschland lebender Kunde des Konzerns hiervon keine Kenntnis gehabt haben sollte, ihm jedenfalls nicht grob fahrlässige Unkenntnis i.S.v. § 199 Abs.1 Nr. 2 Alt. 2 BGB vorzuwerfen wäre, ist nicht vorstellbar." Der amtliche Leitsatz eines Urteils des OLG Stuttgart (v. 14.04.2020 - 10 U 466/19 = BeckRS 2020, 5745) lautet auszugsweise: "Deliktische Ansprüche von Besitzern eines Fahrzeugs mit dem Motor EA189 gegen dessen Herstellerin haben in der Regel mit Ablauf des Jahres 2015 zu verjähren begonnen, weil das Unterlassen der Einholung einer Auskunft über die Betroffenheit des eigenen Fahrzeugs bei der Motorenherstellerin im Jahr 2015 angesichts der öffentlich verbreiteten Informationen des Kraftfahrtbundesamts und der Motorenherstellerin im Zweifel grob fahrlässig war."

(5) Auch der von dem Kläger betonte Umstand, dass er das streitgegenständliche Fahrzeug bereits am 29.08.2011 - also 4 Jahre vor der Aufdeckung des Dieselskandals - erworben hatte, ändert nichts an der Feststellung der grob fahrlässigen Unkenntnis. Der Kläger hatte den streitgegenständlichen VW A als Neufahrzeug zum Preis von 28.923,38 € erworben und legte mit diesem Fahrzeug (bei einem Laufleistung von 8 km am 07.09.2011 und von 198.955 km am 02.10.2019) durchschnittlich ca. 25.000 km im Jahr zurück. Angesichts des hohen Anschaffungswertes und des umfassenden Gebrauchs hatte das Fahrzeug für den Kläger eine hohe Präsenz, so dass sich ihm in 2015 die (Er-)Kenntnis aufdrängen musste, dass auch sein Diesel-Fahrzeug von dem Dieselskandal betroffen sein konnte.

3. Vor dem 31.12.2018 wurde die Verjährung nicht etwa durch Rechtsverfolgung rechtzeitig gehemmt.

a. Eine Hemmung durch Klageerhebung (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB) ist nicht erfolgt, denn die vorliegende Klage wurde der Beklagten erst am 22.07.2019 zugestellt (Bl 93R GA) und damit erst zu diesem Zeitpunkt im Sinne von § 253 Abs. 1 ZPO erhoben.

b. Auch eine Hemmung infolge einer Rückwirkung der Zustellung nach § 167 ZPO scheidet aus. Zwar ist die Klage durch Eingang der Klageschrift bei Gericht am 29.12.2018 (Bl 1 GA) noch in 2018 anhängig geworden, jedoch ist sie nicht demnächst zugestellt worden. Eine Zustellung ist dann iSv § 167 ZPO demnächst erfolgt, wenn sich die dem Kläger zuzurechnenden Verzögerungen in einem hinnehmbaren Rahmen von bis zu 14 Tagen halten (vgl. nur BGH, Urt. v. 29.09.2017 - V ZR 103/16 = NJW-RR 2018, 461 Rz. 5 mwN). Diesen hinnehmbaren Rahmen hat der Kläger in Bezug auf die Klagezustellung nicht eingehalten.

(1) Bereits im Zusammenhang mit der Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses trat eine nicht hinnehmbare Verzögerung von etwa 1 Woche sein. Der mit gerichtlichem Schreiben vom 07.01.2019 beim Kläger persönlich angeforderte Gerichtskostenvorschuss (Bl Ia GA) wurde erst nach Ablauf von etwa 4 Wochen am 06.02.2019 eingezahlt (Bl III GA). Auf der Basis, dass der Partei zur Einzahlung des angeforderten Gerichtskostenvorschusses regelmäßig eine Erledigungsfrist von 1 Woche zusteht (BGH, Urt. v. 29.09.2017 a.a.O., Rz. 9), hätte die Einzahlung insgesamt binnen 3 Wochen erfolgen müssen.

(2) In der Folgezeit kam es im Hinblick auf die ausbleibende Klage-Zustellung zu einer dem Kläger zurechenbaren, nicht hinnehmbaren Verzögerung von mehreren Monaten. Den Kläger bzw seinen Prozessbevollmächtigten traf die grundsätzliche Pflicht, sich bei Gericht nach den Ursachen der zunächst ausbleibenden Klage-Zustellung zu erkundigen (vgl. BGH, Beschl. v. 09.02.2005 - XII ZB 118/04 = NJW 2005, 1194 Rz. 13). Entsprechende Nachfragen beim Landgericht sind unterblieben. Dieses hat gemäß Aktenlage vielmehr selbst am 16.07.2019 die Erkenntnis gewonnen, dass der Gerichtskostenvorschuss bereits eingezahlt worden war (Bl 89 GA) und daraufhin die Zustellung veranlasst (Bl 92 GA). Die nach Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses im Februar 2019 bis zur Zustellung im Juli 2019 andauernde Untätigkeit des Klägers übersteigt bei weitem das ihm nicht vorwerfbare Abwarten über einen Zeitraum von etwa 2 Monaten (vgl. BGH, a.a.O.).

c. Eine Hemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 6a BGB scheitert bereits daran, dass der Kläger sich gemäß seinen eigenen Ausführungen im erstinstanzlichen Verhandlungstermin am 02.10.2019 (Bl 319 GA) - entgegen des schriftsätzlichen Vorbringens seiner Prozessbevollmächtigten vom 01.10.2019 (Bl 267 GA) - nicht der gegen die Beklagte beim OLG Braunschweig geführten Musterfeststellungsklage angeschlossen hat.

III.

1. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91, 97 ZPO.

2. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

3. Die Revisionszulassung beruht auf § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, da die Rechtssache im Hinblick auf den Zeitpunkt des Eintritts der Verjährung der aus der Softwaremanipulationen an dem Motor EA 189 herrührenden Ansprüche aus § 826 BGB grundsätzliche Bedeutung hat und nicht Gegenstand des grundlegenden Urteils des BGH vom 25.05.2020 (VI ZR 252/19 = NJW 2020, 1962 ff) gewesen ist.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/olgs/koeln/j2020/16_U_282_19_Urteil_20200715.html - DE:OLGK:2020:0715.16U282.19.00

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