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Die Verjährung deliktischer Ansprüche aus dem Dieselskandal beginnt in der Regel mit Ablauf des Jahres 2015, da dem Erwerber eines betroffenen Fahrzeugs die Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände und des Schuldners aufgrund der umfassenden öffentlichen Berichterstattung und der Möglichkeit zur Aufklärung nicht grob fahrlässig unbekannt geblieben sein kann. Das Unterlassen der Einholung einer Auskunft über die Betroffenheit des eigenen Fahrzeugs im Jahr 2015 war angesichts der öffentlich verbreiteten Informationen des Kraftfahrtbundesamts und der Motorenherstellerin grob fahrlässig. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |