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['Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) ist unzulässig, wenn der Täter mit strafbefreiender Wirkung vom Versuch zurückgetreten ist; ein freiwilliger Rücktritt vom Versuch ist auch bei Schuldunfähigkeit nicht ausgeschlossen.', 'Feststellungen zum Rücktrittshorizont sind für die Gefährlichkeitsprognose unerlässlich, insbesondere wenn die Reaktion des Opfers auf die Tat ein freiwilliges Abstandnehmen von weiteren Angriffen nahelegen könnte.', 'Ein vollendeter gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315b StGB) setzt eine kritische Verkehrssituation oder, bei unmittelbarem Sachschaden, dessen Zurückführbarkeit auf die Wirkungsweise der für Verkehrsvorgänge typischen Fortbewegungskräfte voraus.'] (Orientierungssatz, nicht amtlich) |