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Die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV stellen Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB dar, die das Interesse des Fahrzeugkäufers schützen, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße zu erleiden, wenn das Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung aufweist. Dem Käufer steht in diesem Fall ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zu, nicht jedoch auf den sogenannten großen Schadensersatz. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |