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Die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV sind Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung aufweist. Eine objektiv sittenwidrige arglistige Täuschung der Typgenehmigungsbehörde nach § 826 BGB ist bei einem Thermofenster oder einer Akustikfunktion, deren Funktionsweise nicht exakt auf die Bedingungen des Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) zugeschnitten ist, nicht indiziert. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |