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Die Klägerin ist Anspruchsinhaberin möglicher deliktischer Ansprüche gegen die Beklagte und damit zu deren klageweisen Geltendmachung berechtigt, weil die in der Sicherungsabrede zwischen der Klägerin und der Darlehensgeberin enthaltene Abtretungsklausel nach § 307 Abs. 1 und 2 Nr. 1, §§ 134, 400 BGB, § 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung unwirksam ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |