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Eine Aussetzung eines Zivilverfahrens gemäß § 148 Abs. 1 ZPO wegen Vorgreiflichkeit einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ist nicht gerechtfertigt, wenn die verwaltungsgerichtliche Entscheidung keine materielle Rechtskraft entfaltet oder Gestaltungs- bzw. Interventionswirkung erzeugt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn es an der Identität der Beteiligten fehlt und die Rechtskraftwirkung des verwaltungsgerichtlichen Urteils sich nicht auf die maßgebliche Rechtsfrage erstreckt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |