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Eine Aussetzung der Verhandlung gemäß § 148 Abs. 1 ZPO ist nicht gerechtfertigt, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von einer Rechtsfrage abhängt, die Gegenstand eines anderen Verfahrens ist, dessen Entscheidung jedoch keine Bindungswirkung für das auszusetzende Verfahren entfaltet. Dies gilt insbesondere für die Frage der Rechtmäßigkeit einer SCR-Steuerung in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren, wenn weder die verwaltungsgerichtliche Entscheidung noch die betroffenen Verwaltungsakte Bindungswirkung für eine zivilrechtliche Haftungsklage entfalten. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |