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Die Berufungsbegründung muss die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit ergibt, sowie konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an den Tatsachenfeststellungen. Stützt das Erstgericht die Klageabweisung auf mehrere selbständig tragende Erwägungen, muss die Berufungsbegründung jede davon angreifen. Ein gerichtlicher Hinweis nach § 139 Abs. 3 und 4 Satz 1, § 525 Satz 1 ZPO ist entbehrlich, wenn die Partei von der Gegenseite bereits ausreichend über die Mängel der Berufungsbegründung unterrichtet wurde. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |