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Das Anbauverbot nach § 9 Abs. 1 S. 1 FStrG findet keine Anwendung auf Bauvorhaben, die innerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrt einer Bundesstraße liegen. Der Begriff der Ortsdurchfahrt ist dabei unabhängig von einer Festsetzung nach § 5 Abs. 4 S. 4 FStrG nach materiellen Gesichtspunkten zu ermitteln und erfordert eine geschlossene Ortslage sowie die Erschließungsfunktion für anliegende Grundstücke. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |