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Verwaltungsgericht Aachen v. 21.04.2023: Zum Anbauverbot nach § 9 Abs. 1 FStrG und der Erforderlichkeit einer Ausnahmegenehmigung bei Bauvorhaben in Ortsdurchfahrten




Das Verwaltungsgericht Aachen (Urteil vom 21.04.2023 - 5 K 1343/21) hat entschieden:

   Das Anbauverbot nach § 9 Abs. 1 S. 1 FStrG findet keine Anwendung auf Bauvorhaben, die innerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrt einer Bundesstraße liegen. Der Begriff der Ortsdurchfahrt ist dabei unabhängig von einer Festsetzung nach § 5 Abs. 4 S. 4 FStrG nach materiellen Gesichtspunkten zu ermitteln und erfordert eine geschlossene Ortslage sowie die Erschließungsfunktion für anliegende Grundstücke.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr
und
Verkehrsberuhigter Bereich
und
Straßenrecht - Gemeingebrauch - Sondernutzung - Widmungsbeschränkungen
und
FStrG - Bundesfernstraßengesetz
und
Autobahn - BAB - Bundesautobahnen
und
Ausnahmegenehmigungen und Erlaubnisse


Tenor:

Der Bescheid des Beklagten vom 7. Mai 2021, Az: X 000/00.00.00/XX/0000_(000/00) wird auf-gehoben.

Es wird festgestellt, dass für die Verwirklichung des von der Klägerin beabsichtigten Bau-vorhabens, "Errichtung eines Einfamilienhauses mit Pkw-Garage auf dem Vorhabengrundstück A. Straße 511a, 00000 B. " eine Ausnahmegenehmigung nach dem Bundesfern-straßengesetz nicht erforderlich ist.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:


Die Klage ist zulässig. Sie ist mit dem zuletzt gestellten Hauptantrag als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage statthaft. Die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob ein Anbauverbot nach dem Bundesfernstraßengesetz besteht und ob die Klägerin berechtigt ist, die geplante Baumaßnahme ohne Ausnahmegenehmigung nach dem Bundesfernstraßengesetz durchführen zu können, betrifft ein konkretes Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO. Die Klägerin besitzt auch das für die Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse, denn sie kann ihr Bauvorhaben nicht realisieren, solange der Beklagte vom Bestehen eines Anbauverbots ausgeht und die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach dem Bundesfernstraßengesetz ablehnt. Der Zulässigkeit der Feststellungsklage steht auch nicht der Grundsatz der Subsidiarität (§ 43 Abs. 2 VwGO) entgegen. Die Klägerin kann ihr Rechtsschutzziel nicht allein durch eine Anfechtungsklage erreichen, da die Entscheidung über die Erlaubnisbedürftigkeit bloße Vorfrage des Aufhebungsanspruches ist und deshalb nicht in Rechtskraft erwächst. Die Erhebung einer Verpflichtungsklage wäre ebenfalls nicht rechtsschutzintensiver, da für den Fall, dass ein Anbauverbot nicht vorliegt, kein Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 9 Abs. 8 FStrG besteht und eine entsprechende Klage abgewiesen werden müsste.

II.

Die Klage ist mit dem Hauptantrag begründet. Der Ablehnungsbescheid vom 7. Mai 2021 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Ihr Vorhaben unterliegt nicht dem Anbauverbot nach § 9 Abs. 1 S. 1 FStrG, da dieses nicht außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrt der B 264 liegt. Die Klägerin bedarf daher keiner Ausnahmegenehmigung nach § 9 Abs. 8 FStrG.

Nach § 9 Abs. 1 S. 1 FStrG dürfen Hochbauten jeder Art in einer Entfernung bis zu 20 m bei Bundesstraßen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten, jeweils gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn nicht errichtet werden. Nach § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 FStrG dürfen längs der Bundesfernstraßen bauliche Anlagen, die außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten über Zufahrten oder Zugänge an Bundesstraßen unmittelbar oder mittelbar angeschlossen werden sollen, nicht errichtet werden.

Bei dem Bauvorhaben der Klägerin handelt es sich um einen Hochbau im Sinne des § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 FStrG, der nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Beklagten weniger als 20 m von der B 000 entfernt liegt. Zugleich handelt es sich um eine bauliche Anlage im Sinne des § 9 Abs.1 S. 1 Nr. 2 FStrG, die über eine Zufahrt bzw. einen Zugang an die B 000 angeschlossen werden soll. Das von der Klägerin geplante Bauvorhaben liegt aber nicht außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrt der B 000. Vielmehr handelt es sich bei dem Teil der B 000, an dem das klägerische Grundstück liegt, um eine Ortsdurchfahrt, die in geschlossener Ortslage liegt.

1. Der Begriff der Ortsdurchfahrt ist unabhängig von einer erfolgten Festsetzung nach § 5 Abs. 4 S. 4 FStrG nach materiellen Gesichtspunkten zu ermitteln.

vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 8. Dezember 2017 - 11 A 14/16 -, juris, Rn 45 m.w.N.

Gemäß § 5 Abs. 4 S. 1 FStrG ist eine Ortsdurchfahrt der Teil einer Bundesstraße, der innerhalb der geschlossenen Ortslage liegt und auch der Erschließung der anliegenden Grundstücke oder der mehrfachen Verknüpfung des Ortsstraßennetzes dient, wobei für die Beurteilung einer Ortsdurchfahrt im Sinne des § 9 Abs. 1 S. 1 FStrG nur die erste Variante relevant ist, also nur die Frage der Erschließungsfunktion. Geschlossene Ortslage ist nach § 5 Abs. 4 S. 2 FStrG der Teil des Gemeindebezirks, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nach § 5 Abs. 4 S. 3 FStrG nicht. Die Frage, ob ein Bebauungszusammenhang im Sinne des § 5 Abs. 4 S. 2 FStrG gegeben ist, ist nach den tatsächlichen Verhältnissen zu beurteilen und lässt sich nur anhand einer weiträumigen, an objektiven Kriterien ausgerichteten Betrachtung der gesamten durch die Bebauung geprägten Situation in der Umgebung der Bundesfernstraße entscheiden. Bei einem solchen Ansatz ergibt sich die Feststellung des erforderlichen Bebauungszusammenhangs aus der einfachen Gegenüberstellung des örtlichen Bereichs baulicher oder gewerblicher Nutzung und des davon freien, zumeist der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung dienenden Geländes.

Typisch für einen Bebauungszusammenhang ist dabei nicht nur die Situation, dass die bisher auf freier Strecke verlaufende Bundesstraße auf die örtliche (Anlieger-) Bebauung stößt, von ihr im Ortsbereich durchgehend begleitet wird und am Ende des Ortes wieder in das freie Gelände hinaustritt. "Innerhalb der geschlossenen Ortslage" verläuft die Bundesstraße vielmehr auch dann, wenn sie nach bisher freier Strecke in einem weitläufigeren Rahmen von der örtlichen Bebauung umschlossen wird, sofern nur der Unterschied zum Verlauf im freien unbebauten Gelände deutlich wird. In solchen Fällen sind die Grenzen der Ortsdurchfahrt regelmäßig nach den gröberen Umrissen des örtlichen Bebauungsbereichs zu bestimmen, wo er sich gegenüber dem "freien Gelände" absetzt.

Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) Urteil vom 3. April 1981 - IV C 41.77 -, juris, Rn 20.

Nach diesen Grundsätzen gehört der Teil der B 000, an dem sich das Vorhabengrundstück befindet, zur geschlossenen Ortslage. Zwischen der Einmündung G. Straße und der der Zufahrt zum Vorhabengrundstück gegenüberliegenden Einmündung zum E. F.-------weg befindet sich durchgehend Wohnbebauung in Gestalt von Ein- bzw. Mehrfamilienhäuser sowie der der Nahversorgung dienende Lebensmitteldiscounter I. J. . Der Bebauungszusammenhang wird im Bereich des Vorhabengrundstücks nicht dadurch unterbrochen, dass die diesem unmittelbar gegenüberliegende Straßenseite nicht bebaut ist. Das Vorhabengrundstück liegt innerhalb des Siedlungsbandes auf der in Richtung B. Innenstadt führenden Straßenseite der A. Straße, das sich von der Einmündung H. Weg bis zu dem mit einem Wohnhaus bebauten Grundstück A. Straße 509 erstreckt. Damit ist eine zusammenhängende Bebauung im Sinne des § 5 Abs. 4 S. 2 FStrG entlang der B 000 im Bereich des Vorhabengrundstücks unzweifelhaft gegeben.

2. Der Teil der Ortsdurchfahrt der B 000, an dem das Grundstück der Klägerin liegt, ist auch zur Erschließung der anliegenden Grundstücke im Sinne des § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 FStrG bestimmt. Dies ist immer dann der Fall, wenn das Vorhandensein der Bundesstraße den anliegenden Grundstücken die Qualität der (verkehrlichen) Erschließung vermittelt, wenn also ihretwegen eine von der Erschließung abhängige Nutzung der anliegenden Grundstücke sowohl tatsächlich möglich als auch rechtlich zulässig ist.

a) Gegen die Bebaubarkeit des Grundstücks der Klägerin bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. Die rechtliche Zulässigkeit richtet sich nach der planungsrechtlichen Stellungnahme des zuständigen Fachbereichs 61/210 der Stadt B. vom 29. Oktober 2020, die im zwischen der Klägerin und der Stadt B. geführten Parallelverfahren 5 K 656/21 vorliegt (dort Bl. 12 des Verwaltungsvorgangs), mangels Bebauungsplans nach § 34 Baugesetzbuch, da das Grundstück innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles liegt. Dass das beantragte Vorhaben nach dieser Vorschrift von vornherein unzulässig sein könnte, ist nicht ersichtlich und wird auch vom Beklagten nicht geltend gemacht worden.

b) Die Ortsdurchfahrt der B 000 vermittelt in dem Bereich, in dem sich das klägerische Grundstück befindet, anliegenden Grundstücken die Qualität der verkehrlichen Erschließung. Ob die Straße zur Erschließung bestimmt ist, ist vorrangig nach straßenrechtlichen Gesichtspunkten zu bewerten. § 9 FStrG schützt die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, die durch Zufahrten und Zugänge an Bundesstraßen durch Ein- und Abbiegevorgänge beeinträchtigt werden. Mit einer Erschließungsfunktion geht eine Einschränkung der (Fern-) Verkehrsfunktion einher. Daraus folgt aber zugleich, dass, wenn die Verkehrsfunktion der Bundesfernstraße bereits erkennbar zugunsten der Erschließung der anliegenden Grundstücke faktisch eingeschränkt ist, der innere Grund entfällt, nach wie vor mit Hilfe des Anbauverbots die Sicherheit und die Leichtigkeit des Straßenverkehrs gewährleisten zu wollen. Wenn die zuständige Behörde dieser Entwicklung, welche sich gegenüber der Verkehrsfunktion der Bundesfernstraße nachteilig auswirken kann, nicht entgegentritt, erwächst der Straße auch eine Erschließungsfunktion.

Entscheidend für die Funktion der Bundesstraße sind die tatsächlichen Verhältnisse und die Frage, ob die vorhandene Straße den anderen Grundstücken die Qualität der verkehrlichen Erschließung vermittelt und den noch unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken folgerichtig eine ebensolche Erschließung nicht verweigert werden kann. Tatsächliche Umstände von indizierendem Gewicht sind neben der vorhandenen Bebauung auch der Ausbauzustand der Bundesfernstraße und die Zugänglichkeit zu den anliegenden Grundstücken. Hierzu zählen etwa Zufahrten oder Zugänge. Der Ausbau von Geh- und Fahrradwegen dürfte bedeutsam sein. Andererseits können Leitplanken die Zugänglichkeit ausschließen. Ähnliches gilt für Grünstreifen, Zäune und Buschwerk,

und separierende Einrichtungen wie Lärmschutzwände. Nicht getrennte Geh- und Radwege legen die Erschließungsfunktion nahe. Tatsächliche Gegebenheiten können den Eindruck vermitteln, dass auch innerhalb der geschlossenen Ortslage und trotz eines Bebauungszusammenhangs i. S. v. § 34 BauGB nach wie vor eine "freie Strecke" besteht. Indiz für eine fehlende Erschließungsfunktion kann auch sein, dass die anliegenden Grundstücke bereits rückwärtig durch andere Straßen erschlossen sind. Erschließungsfunktion hat die Bundesstraße allerdings auch dann, wenn der Anschluss an sie "mittelbar" vorhanden ist, also in der Weise, dass die Bundesstraße selbst die für (rückwärtige) Grundstücke nächste öffentliche Erschließungsanlage ist und Zufahrt oder Zugang zu ihr über andere Grundstücke oder über Privatwege erfolgt.

Gemessen an diesen Grundsätzen liegt eine Erschließungsfunktion der Bundesstraße B 000 im Vorhabenbereich vor. Nach dem Eindruck, den die Berichterstatterin im Ortstermin gewonnen und der Kammer durch die in den Akten befindlichen Lichtbilder sowie aufgrund des im Verwaltungsvorgang des Beklagten und im Internet verfügbaren Kartenmaterials vermittelt hat, steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die A. Straße im Bereich des Vorhabengrundstücks (auch) der Erschließung der anliegenden Grundstücke dient. Die Verkehrsfunktion der A. Straße ist in dem Bereich zwischen der Einmündung zum H. Weg und dem E. F.-------weg erheblich zugunsten einer Erschließungsfunktion eingeschränkt. Die Erschließung der sich auf der Straßenseite des Vorhabengrundstücks in südwestlicher Richtung über eine Strecke von rund 260 m anschließenden Wohnbebauung mit Doppelhäusern und Hausgruppen erfolgt, wie auf den anlässlich des Ortstermins gefertigten Fotografien ersichtlich ist, über direkt von der B 000 abgehende Zufahrten. Bereits durch diese Zufahrten wird die Leichtigkeit des Verkehrs in diesem Streckenabschnitt aus Fahrtrichtung Belgien kommend erheblich eingeschränkt. Zwar erfolgt die Erschließung auf der nördlichen Straßenseite im Bereich des I. -Discounters vermittelt durch den E. F.-------weg und die Zuwegung zu den Häusern A. Straße 506-524 über einen Privatweg, der von der G. Straße abzweigt. Dieser Privatweg mündet aber wiederrum unmittelbar in die A. Straße B 000 ein. Darüber hinaus befinden sich in unmittelbarer Nähe zum Vorhabengrundstück beidseits zum Stadtverkehr B. gehörende Bushaltestellen sowie auf der Straßenseite des Vorhabengrundstücks ein nicht durch einen Grünstreifen von der Fahrbahn getrennter Gehweg. Der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindliche Geh- und Radweg ist zwar auf der dem Vorhabengrundstück unmittelbar gegenüberliegenden Straßenseite durch einen Grünstreifen von der Straße getrennt. Diese Trennung besteht jedoch ab dem Bereich des I. -Marktes in südlicher Richtung im weiteren Verlauf nicht mehr. Die Geschwindigkeit ist auf 50 km/h beschränkt. Aus B. kommend in Fahrtrichtung Belgien warnt, wie auf dem anlässlich des Ortstermins aufgenommenen Lichtbild Nr. 18 ersichtlich ist, in einer Entfernung von ca. 130 m Luftlinie zum Vorhabengrundstück ein Verkehrsschild vor spielenden Kindern. Aufgrund der sich in der unmittelbaren Umgebung des Vorhabengrundstücks befindlichen Wohnbebauung, des vorhandenen Supermarktes, des Kletterwaldes und der Jugendhilfeeinrichtung mit dem jeweiligen Besucherverkehr ist die Verkehrsfunktion der Straße im hier interessierenden Bereich so weit eingeschränkt, dass der Grund des Anbauverbots, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu gewährleisten, entfallen ist. Eine "freie Strecke" ist aufgrund der bereits vorhandenen zahlreichen Einschränkungen des Durchfahrtverkehrs nicht (mehr) vorhanden. Der Klägerin kann daher die Bebauung ihres Grundstücks, das an einer bereits vorhandenen Zufahrt zur B 000 liegt, nicht mit Verweis auf das Anbauverbot an Bundesfernstraßen verweigert werden. Dabei ist unerheblich, ob die bereits vorhandenen Zufahrten auf der südlichen Straßenseite der A. Straße bestandsgeschützt oder erst in jüngerer Zeit entstanden sind. Ebenfalls unerheblich ist, dass es sich bei der bereits vorhandenen, zu dem Vorhabengrundstück sowie den mit Wohnhäusern bebauten Grundstücken A. Straße 509-515c führende Zuwegung um die vorerst letzte Zufahrt auf dem Abschnitt handelt, bis sich auf der südlichen Fahrbahnseite in einer Entfernung von ca. 190 m die Zufahrt zu den weiter abseits der B 000 gelegenen Grundstücken A. Straße 471 bis 507 befindet. Denn für den Umfang des Erschließungsbereichs kommt es auf eine Einzelfallbetrachtung an und bei der Untersuchung der Erschließungsfunktion sind jeweils die erste und letzte Erschließungsanlage entscheidend.

Vgl. OVG NRW a.a.O.; Rn 76-78 m.w.N.

III.

Da der Hauptantrag erfolgreich ist, bedarf es keiner Entscheidung über den hilfsweise gestellten Antrag auf Erteilung einer straßenrechtlichen Ausnahmegenehmigung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_aachen/j2023/5_K_1343_21_Urteil_20230421.html - DE:VGAC:2023:0421.5K1343.21.00

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