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Der Eigentümer eines Deichgrundstücks ist nicht klagebefugt gegen die Teileinziehung einer darauf verlaufenden öffentlichen Straße, da ihn diese weder zusätzlich belastet noch eine verstärkte Inanspruchnahme als Verkehrssicherungspflichtiger begründet. Die Erhaltung der Verkehrssicherheit für eine öffentliche Straße ist Aufgabe des Trägers der Straßenbaulast, nicht des Grundstückseigentümers. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |