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Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Es reicht nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen, ein anderes Verfahren betreffenden Textbausteinen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen erster Instanz zu verweisen. Die Berufungsbegründung muss auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein und aus sich heraus verständlich angeben, welche Punkte des Urteils bekämpft und welche Gründe dem entgegengesetzt werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |