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Bei einer auf Feststellung der Freistellung von Bahnbetriebszwecken nach § 23 Abs. 1 Satz 1 AEG gerichteten Verpflichtungsklage ist auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung der Berufungsinstanz abzustellen. Die Entscheidung über einen Freistellungsantrag nach § 23 Abs. 1 AEG ist eine gebundene Entscheidung, bei der der Behörde weder ein Beurteilungsspielraum zukommt noch eine Abwägung vorzunehmen ist. Für die Auslegung des Begriffs der Betriebsanlagen einer Eisenbahn im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 1 AEG ist der Begriff der Bahnanlagen i. S. v. § 4 Abs. 1 EBO maßgebend; der neuere regulierungsrechtliche Begriff der Eisenbahnanlage in § 2 Abs. 6a AEG überlagert den Begriff der Betriebsanlage der Eisenbahn nicht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |