Das Verkehrslexikon

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Oberverwaltungsgericht NRW v. 15.02.2023: Maßgeblicher Zeitpunkt und Begriff der Betriebsanlage bei der Feststellung der Freistellung von Bahnbetriebszwecken nach § 23 Abs. 1 Satz 1 AEG




Das Oberverwaltungsgericht NRW (Urteil vom 15.02.2023 - 11 A 2213/20) hat entschieden:

   Bei einer auf Feststellung der Freistellung von Bahnbetriebszwecken nach § 23 Abs. 1 Satz 1 AEG gerichteten Verpflichtungsklage ist auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung der Berufungsinstanz abzustellen. Die Entscheidung über einen Freistellungsantrag nach § 23 Abs. 1 AEG ist eine gebundene Entscheidung, bei der der Behörde weder ein Beurteilungsspielraum zukommt noch eine Abwägung vorzunehmen ist. Für die Auslegung des Begriffs der Betriebsanlagen einer Eisenbahn im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 1 AEG ist der Begriff der Bahnanlagen i. S. v. § 4 Abs. 1 EBO maßgebend; der neuere regulierungsrechtliche Begriff der Eisenbahnanlage in § 2 Abs. 6a AEG überlagert den Begriff der Betriebsanlage der Eisenbahn nicht.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Stoerung von Anlagen oder Einrichtungen
und
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsstreitverfahren - VwGO - VwVerfG
und
Maßgeblicher Zeitpunkt der Beurteilung der Rechtmäßigkeit im Verwaltungsverfahren


Tenor:

Das Berufungsverfahren wird eingestellt, soweit das Flurstück 1594 betroffen ist.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. und 3. trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:


Soweit die Klägerin die Berufung in Bezug auf das Flurstück 1594 zurückgenommen hat, ist das Berufungsverfahren nach § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO in entsprechender Anwendung einzustellen.

Die zulässige Berufung ist, soweit noch über sie zu entscheiden ist, unbegründet.

A. Die Klage ist zulässig.

Sie ist nicht wegen fehlender Durchführung des nach § 68 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO grundsätzlich erforderlichen Vorverfahrens unzulässig.

Dabei kann offen bleiben, ob die Klägerin mit dem Schreiben vom 12. Oktober 2009 Widerspruch gegen den Bescheid vom 16. September 2009 erhoben hat und die am 19. Januar 2010 erhobene Klage als Untätigkeitsklage nach § 75 Satz 1 VwGO zulässig ist. Denn die Entbehrlichkeit des Vorverfahrens folgt jedenfalls daraus, dass die Beklagte sich rügelos und nicht bloß hilfsweise auf die Klage, mit der eine gebundene Entscheidung begehrt wird, eingelassen hat.

Vgl. zur Entbehrlichkeit des Vorverfahrens in diesen Fällen BVerwG, Urteile vom 30. Oktober 2013 - 2 C 23.12 -, BVerwGE 148, 217 = juris, Rn. 38, und vom 2. September 1983 - 7 C 97.81 -, Buchholz 442.03 § 9 GüKG Nr. 13 = juris, Rn. 8, sowie Beschluss vom 26. September 1989 - 8 B 39.89 -, Buchholz 310 § 68 VwGO Nr. 35 = juris, Rn. 4; dazu, dass es sich um eine gebundene Entscheidung handelt vgl. Hermes, in: Hermes/Sellner, Beck'scher AEG-Kommentar, 2. Aufl. 2014, § 23 Rn. 24 mit Hinweis auf BT-Drucks. 15/4419, S. 19 ("ist die Freistellung festzustellen").

Sie hat mit Schriftsatz vom 5. März 2010 ausdrücklich ausgeführt, dass die Klage zulässig sei und zur Begründetheit der Klage Stellung genommen.

B. Die Klage ist unbegründet.

Die Ablehnung der Feststellung der Freistellung von Bahnbetriebszwecken durch den Bescheid vom 16. September 2009 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung.

I. Für die Entscheidung ist auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung der Berufungsinstanz abzustellen. Jedenfalls bei einer auf Feststellung der Freistellung von Bahnbetriebszwecken gerichteten Verpflichtungsklage sind die im Laufe des gerichtlichen Verfahrens eintretenden Änderungen der Sach- und Rechtslage zu berücksichtigen.

Anders für die Anfechtungsklage gegen eine Feststellung der Freistellung Bay. VGH, Urteil vom 9. Juli 2013 - 22 B 13.475 -, juris, Rn. 19.

Der entscheidungserhebliche Zeitpunkt richtet sich nach dem materiellen Gehalt des geltend gemachten Anspruchs.

Eine ausdrückliche Regelung zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt bei einer auf Feststellung der Freistellung gerichteten Klage ist dem materiellen Recht nicht zu entnehmen. Begehrt die Klägerin wie hier mit der Verpflichtungsklage den Erlass eines Verwaltungsaktes, so ist in aller Regel entscheidend, ob sie im Zeitpunkt der Entscheidung einen Anspruch hierauf hat.

Etwas anderes folgt für die auf Feststellung einer Freistellung von Bahnbetriebszwecken nach § 23 Abs. 1 Satz 1 AEG gerichteten Klage nicht daraus, dass die Freistellung die Wirkungen der Planfeststellung beseitigt (§ 23 Abs. 1 Satz 5 AEG) und es bei Klagen betreffend Planfeststellungsbeschlüsse auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses bzw. der Ablehnung des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses ankommt. Letzteres beruht darauf, dass es sich bei der Planentscheidung um eine fachplanerische Abwägung handelt und es nicht Aufgabe der Verwaltungsgerichte ist, durch eigene Ermittlungen ersatzweise zu planen.

Bei der Entscheidung über einen Freistellungsantrag nach § 23 Abs. 1 AEG handelt es sich hingegen - wie bereits ausgeführt - um eine gebundene Entscheidung, bei der der Behörde weder ein Beurteilungsspielraum zukommt noch eine Abwägung vorzunehmen ist.

II. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung liegen die Voraussetzungen der Feststellung der Freistellung von Bahnbetriebszwecken nach § 23 Abs. 1 Satz 1 AEG nicht vor. Nach dieser Vorschrift stellt die zuständige Planfeststellungsbehörde für Grundstücke, die Betriebsanlage einer Eisenbahn sind oder auf denen sich Betriebsanlagen einer Eisenbahn befinden, auf Antrag des Eisenbahninfrastrukturunternehmens, des Eigentümers des Grundstücks, der Gemeinde, auf deren Gebiet sich das Grundstück befindet, oder des Trägers der Straßenbaulast einer öffentlichen Straße, der diese Grundstücke für Zwecke des Straßenbaus zu nutzen beabsichtigt, die Freistellung von den Bahnbetriebszwecken fest, wenn kein Verkehrsbedürfnis mehr besteht und langfristig eine Nutzung der Infrastruktur im Rahmen der Zweckbestimmung nicht mehr zu erwarten ist.

1. Bei den Grundstücken, für die die Klägerin eine Feststellung der Freistellung begehrt, handelt es sich auch um Grundstücke, die Betriebsanlage einer Eisenbahn sind oder auf denen sich Betriebsanlagen einer Eisenbahn befinden, also um Grundstücke, die Gegenstand der begehrten Entscheidung sein können. Dabei ist nach § 23 Abs. 1 Satz 2 AEG nicht erforderlich, dass die Betriebsanlagen noch vorhanden sind oder das Grundstück aufgrund seiner aktuellen Nutzung eine Betriebsanlage ist. Ausreichend ist insofern, dass sich die Betriebsanlagen auf dem Grundstück befunden haben bzw. die Grundstücke als solche genutzt wurden. Bei allen streitgegenständlichen Grundstücken handelt(e) es sich um Bahnbetriebsanlagen bzw. auf ihnen befinden oder befanden sich solche. Der in § 23 AEG verwendete Begriff der Betriebsanlage ist identisch mit demjenigen in § 18 Abs. 1 AEG, denn die Freistellung von Bahnbetriebszwecken ist jedenfalls auch "actus contrarius" zur Planfeststellung (§ 23 Abs. 1 Satz 5 AEG).

Für die Auslegung des Begriffs der Betriebsanlagen einer Eisenbahn im Sinne von § 18 Abs. 1 Satz 1 AEG ist der Begriff der Bahnanlagen i. S. v. § 4 Abs. 1 EBO maßgebend.

Danach sind Bahnanlagen alle Grundstücke, Bauwerke und sonstigen Einrichtungen einer Eisenbahn, die unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse zur Abwicklung oder Sicherung des Reise- oder Güterverkehrs auf der Schiene erforderlich sind. Dazu gehören auch Nebenbetriebsanlagen einer Eisenbahn. Gemeinsames Kriterium für die (objektive) Zugehörigkeit zur Bahnanlage ist damit unter Berücksichtigung der örtlichen Verkehrsverhältnisse die Eisenbahnbetriebsbezogenheit, d. h. die Verkehrsfunktion und der räumliche Zusammenhang mit dem Eisenbahnbetrieb.

Nach § 2 Abs. 6 AEG umfasst die Eisenbahninfrastruktur die Betriebsanlagen der Eisenbahnen einschließlich der Bahnstromfernleitungen. Nach § 2 Abs. 6a AEG in der Fassung des Gesetzes zur Weiterentwicklung des Eisenbahnregulierungsrechts vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1737) sind Eisenbahnanlagen die in Anlage 1 des Eisenbahnregulierungsgesetzes aufgeführten Eisenbahninfrastrukturen. Diesen neuen Begriff der Eisenbahnanlage hat der Gesetzgeber zuerst in § 1 Abs. 5 ERegG in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs im Eisenbahnrecht vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2082), verwandt. Er wurde zur Umsetzung der Richtlinie 2012/34/EU zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums für den regulatorischen Bereich in das deutsche Recht eingeführt. Der in der Richtlinie verwandte Begriff der "Eisenbahninfrastruktur" sollte nicht verwandt werden, weil dieser im deutschen Recht einen weiteren Anwendungsbereich, insbesondere im Bereich der Planfeststellung, habe.

BT- Drucks. 18/8334, S. 168.

Die Übernahme des Begriffs in das Allgemeine Eisenbahngesetz durch das Gesetz zur Weiterentwicklung des Eisenbahnregulierungsrechts vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1737) sollte den Begriff, der in § 2 Abs. 7 bis 7e AEG bereits verwandt wurde, auch außerhalb des Eisenbahnregulierungsgesetzes verankern.

BT- Drucks. 19/27656, S. 102.

Eine Absicht des Gesetzgebers, den Anwendungsbereich des regulierungsrechtlichen Begriffs der Eisenbahnanlage auszuweiten bzw. damit den Begriff der "Betriebsanlage der Eisenbahn" zu überlagern, lässt sich dem nicht entnehmen.

Zum Teil existieren auf den Grundstücken weiterhin aktive Eisenbahnbetriebsanlagen in diesem Sinne (Zuwegung zum Stellwerk, Trafostation, Leitungen). Im Übrigen handelt es sich um (ehemalige) Anlagen (Gleise, Bahnhofsgebäude etc.) des Güterbahnhofs H. -C. , der bereits 1892 existierte.

Vgl. Karte der Königl. Preuß. Landes-Aufnahme 1892, Bl. 4408.

Der gesamte Bereich ist auf dem vorliegenden Kartenmaterial,

vgl. etwa Stadtkarte 1:20.000 des Vermessungs- und Katasteramt H. mit Berichtigungsstand vom 1. August 1953, abrufbar unter https://...; Historisches Luftbild der Stadt H. von 1937, abrufbar unter https://...,

als Güterbahnhof bzw. Staatsbahngelände gekennzeichnet. Anhaltspunkte dafür, dass Teile des Bereichs keine Betriebsanlage waren bzw. sich dort keine Betriebsanlagen befanden, sind nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich.

Diese (ehemaligen) Anlagen unterfallen dem eisenbahnrechtlichen Fachplanungsvorbehalt. Dabei kann offen bleiben, ob für die Grundstücke eine Planfeststellung erfolgt ist. Denn es handelt sich jedenfalls um Altanlagen, für die die Wirkungen der eisenbahnrechtlichen Planfeststellung gelten.

2. Ein Anspruch auf Feststellung der Freistellung gegenüber der Beklagten ist nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil das Eisenbahn-Bundesamt für die begehrte Entscheidung nicht (mehr) zuständig wäre. Es handelt sich beim Eisenbahn-Bundesamt weiterhin um die zuständige Planfeststellungsbehörde im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 1 AEG. Maßgeblich ist insofern, welche Behörde zuständig wäre, wenn die Betriebsanlage zum Zeitpunkt der Feststellung der Freistellung planfestgestellt würde.

Vgl. Pietrzyk, in Kühling/Otte, AEG/ERegG, § 23 AEG, Rn. 14.

Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BEVVG ist das Eisenbahn-Bundesamt für die Planfeststellung von Betriebsanlagen der Eisenbahnen des Bundes zuständig, für Betriebsanlagen nicht bundeseigener Eisenbahnen sind die durch Landesrecht bestimmten Behörden zuständig. Die Zuständigkeit für die Freistellung knüpft demnach nicht an das Grundstück, sondern an die Betriebsanlage an.

Wird eine Betriebsanlage nicht mehr als solche genutzt, so ist entscheidend, ob sie zuletzt durch eine bundeseigene oder nichtbundeseigene Eisenbahn genutzt worden ist.

Vgl. Pietrzyk, in Kühling/Otte, AEG/ERegG, § 23 AEG, Rn. 14.

Auf den streitgegenständlichen Grundstücken befinden sich teilweise aktive Betriebsanlagen einer bundeseigenen Eisenbahn (Zuwegung zum Stellwerk Gbf, Trafostation der DB Energie, Leitungen). Im Übrigen handelt es sich um ehemals von einer bundeseigenen Eisenbahn genutzte Bahnbetriebsanlagen. Eisenbahnbetriebsbezogene Nutzungen der Anlagen und Flächen durch die Beigeladenen zu 2. und 3. bzw. die T. GmbH & Co. KG oder eine andere nichtbundeseigene Eisenbahn finden (noch) nicht statt. Diese Nutzungen sind derzeit in der Planungs- bzw. Genehmigungsphase.

3. Die Feststellung der Freistellung scheidet auch nicht deshalb aus, weil nach § 23 Abs. 1 Satz 3 AEG die Freistellung von Eisenbahnbetriebszwecken erst nach Eintritt der Bestandskraft der Stilllegungsentscheidung erfolgen kann, wenn sich auf dem Grundstück eine Betriebsanlage befindet, für deren dauerhafte Betriebseinstellung eine Stilllegung nach § 11 AEG zu erwirken ist. Ein Genehmigung ist für die Stilllegung der Anlagen nicht erforderlich, weil es sich nicht um die mehr als geringfügige Verringerung der Kapazität einer Strecke (§ 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AEG), die dauernde Einstellung des Betriebes einer Strecke, eines Personenbahnsteigs oder einer Laderampe (Nr. 2) oder die dauernde Einstellung des Betriebes einer Serviceeinrichtung (Nr. 3) handelt. Ob auf Anlagen, die bereits vor 1994 nicht mehr betrieben wurden, das Genehmigungserfordernis Anwendung findet,

vgl. dazu Hellriegel/Brukwicki, in Kühling/Otte, AEG/ERegG, § 11 AEG Rn. 32,

kann daher offen bleiben.

4. Die materiellen Voraussetzungen einer Feststellung der Freistellung von Bahnbetriebszwecken liegen jedoch für die streitgegenständlichen Grundstücke nicht vor.

Hinsichtlich eines Teils der Anlagen und Grundstücke (Flurstücke 1532, 1533, 1551) besteht derzeit ein Verkehrsbedürfnis (dazu a). Hinsichtlich eines weiteren Bereichs (Flurstücke 1092, 1535, 1553) ist trotz derzeit nicht bestehenden Verkehrsbedürfnisses langfristig eine Nutzung im Rahmen der Zweckbestimmung zu erwarten (dazu b). Die Freistellung allein des Flurstücks 1552 wird von der Klägerin nicht begehrt (dazu c.).

a. Hinsichtlich der Flurstücke 1532, 1533 und 1551 besteht derzeit ein Verkehrsbedürfnis i. S. von § 23 Abs. 1 Satz 1 AEG.

Die zugunsten der Beigeladenen zu 1. dinglich gesicherte Zuwegung von der öffentlichen Straße (Parallelstraße) zum Stellwerk Gbf (Flurstücke 1533 und 1532) ist als der inneren Erschließung des Bahngeländes dienender Weg eine zum Betrieb der aktiven, öffentlichen Eisenbahninfrastruktur erforderliche Betriebsanlage der Eisenbahn.

Vgl. hierzu Heinze, Eisenbahn-Planfeststellung, 1997, S. 34; Vallendar, in: Hermes/Sellner, Beck'scher AEG-Kommentar, 2. Aufl. 2014, § 18 Rn. 56.

Auch die auf dem Flurstück 1532 befindliche 10 kV Trafo-Station zur Versorgung des aktiven Stellwerks Gbf ist eine derartige Anlage. Gleiches gilt für die auf dem Flurstück 1551 befindlichen Versorgungsleitungen.

b. Für die Flurstücke 1092, 1535 und 1553 ist ein derzeitiges Verkehrsbedürfnis nicht ersichtlich. Die dort zum Teil befindlichen Gleisanlagen werden seit Jahren nicht mehr und derzeit noch nicht wieder genutzt. Es kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass langfristig eine Nutzung der Infrastruktur im Rahmen der Zweckbestimmung für diese Grundstücke nicht mehr zu erwarten ist.

aa. Dies resultiert hinsichtlich der Flurstücke 1092 und 1535 aus den Planungen der T. GmbH & Co. KG, wie sie sich vor allem aus dem Lageplan im Erläuterungsbericht zum Planfeststellungsantrag ergeben. Angesichts der vorgelegten Verträge und Antragsunterlagen, dem Vortrag der Beigeladenen zu 2. und 3. und der in der mündlichen Verhandlung anwesenden Vertreter der T. GmbH & Co. KG, dass der Antrag nach § 18 AEG derzeit mit der Beigeladenen zu 1. abgestimmt und sodann gestellt werde sowie der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Bestätigung der Beigeladenen zu 1. vom 14. Februar 2023 hat der Senat keinen Zweifel daran, dass die T. GmbH & Co. KG als auf den Gleisbau spezialisiertes Unternehmen die Errichtung und den Betrieb dieser Infrastruktur ernsthaft und nachvollziehbar beabsichtigt.

Zu den Anforderungen an die Äußerungen von Nutzungsabsichten vgl. Hermes, in: Hermes/Sellner, Beck'scher AEG-Kommentar, 2. Aufl. 2014, § 23 Rn. 22; Pietrzyk, in Kühling/Otte, AEG/ERegG, § 23 AEG, Rn. 36.

Die geplante Nutzung der Flurstücke 1092 und 1535 liegt im Rahmen der Zweckbestimmung der Infrastruktur i. S. v. § 23 Abs. 1 Satz 1 AEG.

Diese Zweckbestimmung folgt dabei nicht (nur) aus einer bestehenden Planfeststellung und der vorherigen Nutzung der bestehenden Anlagen. Wegen der weitreichenden Rechtswirkungen der Freistellung - vollständiger Verlust der eisenbahnrechtlichen Zweckbestimmung (§ 23 Abs. 1 Satz 5 AEG) - sind auch solche eisenbahnspezifischen Zwecke zu berücksichtigen, die zwar nicht der bestehenden Zulassungsentscheidung entsprechen, die aber im Wege einer Änderungsplanfeststellung zugelassen werden können.

Vgl. Hermes, in: Hermes/Sellner, Beck'scher AEG-Kommentar, 2. Aufl. 2014, § 23 Rn. 19; OVG Saarl., Urteil vom 10. Januar 2017 - 2 A 142/15 -, juris, Rn. 36.

Dabei ist, wie auch das Verwaltungsgericht ausführt, mit Blick auf die beabsichtigte Nutzung nicht im Einzelnen zu prüfen, ob diese (planungs-)rechtlich zulässig ist. Denn das Verfahren zur Entscheidung über die Freistellung soll nicht ein künftiges Planfeststellungsverfahren vorwegnehmen, für das im vorliegenden Fall die Beklagte auch nicht nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 BEVVG zuständig wäre. Unerheblich ist insofern auch, ob die Errichtung der Eisenbahnbetriebsanlage nach § 18 Abs. 1a AEG genehmigungsfrei ist. Entscheidend ist auch nach der Vorstellung des Gesetzgebers, ob die Eigenschaft als Betriebsanlage auf Dauer entfallen und das Grundstück für Bahnbetriebszwecke daher nicht mehr benötigt wird.

Vgl. BT-Drucks. 15/4419, S. 18; Hermes in: Hermes/Sellner, Beck'scher AEG-Kommentar, 2. Aufl. 2014, § 23 Rn. 19, 21 f.

Auf den Flurstücken 1092 und 1535 befinden sich und sollen in erheblichem Umfang weitere Betriebsanlagen einer Eisenbahn errichtet werden.

Auf dem Flurstück 1092 soll neben dem sich über die gesamte Länge des Flurstücks in Ost-X. -Richtung erstreckenden Gleis 130 im Norden des Flurstücks ein weiteres Gleis 129 errichtet werden. Das südlich hieran angrenzende, nicht mehr streitgegenständliche Flurstück 1594 soll vollständig mit Gleisen überbaut sein. Auf dem Flurstück 1535 sollen sich insgesamt drei Gleise und eine Laderampe befinden bzw. errichtet werden. Bei diesen Gleisanlagen handelt es sich um Betriebsanlagen einer Eisenbahn i. S. v. § 18 Abs. 1 Satz 1 AEG. Die Gleisanlagen sind als für die Abwicklung des Güterverkehrs (An- und Ablieferung von Baustoffen) erforderliche Anlagen Bahnbetriebsanlagen. Gleiches gilt für die zum Abstellen von Lokomotiven oder Waggons genutzten Abstellgleise.

Vgl. Vallendar, in: Hermes/Sellner, Beck'scher AEG-Kommentar, 2. Aufl. 2014, § 18 Rn. 53.

Ebenfalls zu den Betriebsanlagen einer Eisenbahn gehören die zum Be- und Entladen sowie zu einer transportbedingten Zwischenlagerung erforderlichen Anlagen, hier die Laderampe, und Flächen. Auch diese sind unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse zur Abwicklung des Güterverkehrs auf der Schiene erforderlich.

Vgl. Heinze, Eisenbahn-Planfeststellung, 1997, S. 33; Vallendar, in: Hermes/Sellner, Beck'scher AEG-Kommentar, 2. Aufl. 2014, § 18 Rn. 61.

Diese beabsichtigte Nutzung liegt - entgegen dem Vortrag der Klägerin - auch nicht bereits deshalb außerhalb des Rahmens der Zweckbestimmung, weil es sich bei den geplanten Betriebsanlagen nur um eine Werksbahn handeln werde, die ohne eine Unternehmensgenehmigung nach § 6 AEG betrieben werden könne. Eine Werksbahn ist eine nichtöffentliche Eisenbahn (§ 3 Abs. 2 AEG), die ausschließlich zur Nutzung für den eigenen Güterverkehr betrieben wird (§ 2 Abs. 8 Satz 1 AEG) und nicht zum übergeordneten Netz gehört (§ 2b Abs. 1 Nr. 2 AEG).

Ob die geplanten Anlagen dem Planfeststellungsvorbehalt unterliegen, kann erst im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens geklärt werden. Andernfalls müsste im vorliegenden Verfahren zur Entscheidung über die Freistellung das künftige Planfeststellungsverfahren vorweggenommen werden.

Jedenfalls ist es nicht grundsätzlich ausgeschlossen, dass auch Betriebsanlagen von an die öffentliche Eisenbahninfrastruktur angeschlossenen nichtöffentlichen Eisenbahnen (Anschlussbahnen) Betriebsanlagen einer Eisenbahn i. S. v. §§ 23 Abs. 1, 18 Abs. 1 Satz 1 AEG sein können.

Vgl. hierzu Pietrzyk, in Kühling/Otte, AEG/ERegG, § 23 AEG, Rn. 22; Ronellenfitsch, Bahnhof 2000, in: Blümel/Kühlwetter, Aktuelle Probleme des Eisenbahnrechts II, S. 213, 252 f.; Ramsauer/Bieback, Planfeststellung von privatnützigen Vorhaben, in: NVwZ 2002, 277, 280; vgl. auch OVG Rh.-Pf., Urteil vom 2. März 2001 - 1 A 11447/00 -, juris, Rn. 29.

Das Allgemeine Eisenbahngesetz findet - in Abweichung vom Straßenrecht (vgl. § 1 Satz 1 FStrG) - nicht nur auf öffentliche Eisenbahnen Anwendung (§ 1 Abs. 2 Satz 1 AEG). Auch die Regelungen in § 2 Abs. 8 und § 3 Abs. 2 AEG verdeutlichen, dass es sich bei nichtöffentlichen Eisenbahnen um Eisenbahnen im Sinne des Gesetzes handelt.

Vgl. Ramsauer/Bieback, Planfeststellung von privatnützigen Vorhaben, in: NVwZ 2002, 277, 280.

Der Gesetzgeber, der in § 3 AEG eine Definitionsnorm für öffentliche und nichtöffentliche Eisenbahnen geschaffen hat und in anderem Zusammenhang, etwa § 26 Abs. 1, 2 und 5 AEG, für öffentliche und nichtöffentliche Eisenbahnen unterschiedliche Regelungen geschaffen hat, hat von einer solchen Differenzierung in §§ 18, 23 AEG abgesehen. Auch angesichts dessen kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber nichtöffentliche Eisenbahnen vom Anwendungsbereich des § 18 Abs. 1 Satz 1 AEG vollständig ausnehmen sowie die Begriffe des Verkehrsbedürfnisses bzw. der Nutzung im Rahmen der Zweckbestimmung i. S. v. § 23 Abs. 1 Satz 1 AEG einschränken wollte, ohne dies im Wortlaut der Normen anzudeuten.

Auch die Gesetzgebungsgeschichte spricht dafür, dass vom Planfeststellungserfordernis des § 18 Abs. 1 Satz 1 AEG jedenfalls nichtöffentliche Eisenbahnen mit Gleisanschluss erfasst sein können. Nach den durch das Eisenbahnneuordnungsgesetz vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378) gegenstandslos gewordenen,

vgl. BT-Drucks. 12/4609 (neu), S. 100,

zuvor geltenden landesrechtlichen Regelungen fand auch für Anschlussbahnen eines einzelnen Unternehmens eine Planfeststellung statt.

Vgl. etwa §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 33, 34 Abs. 4 des bis zum 28. Februar 2006 geltenden Landeseisenbahngesetzes NRW vom 15. Februar 1957 (GV NRW, S. 11); § 35 Abs. 5 LEisenbG Rh.-Pf. i. d. F. vom 22. Dezember 2008 (GVBl., S. 317) i. V. m. § 14 Abs. 1 LEisenbG Rh.-Pf. i. d. F vom 23. März 1975 (GVBl., S. 141); §§ 14, 33, 35 Hamb. LEG in der Fassung vom 4. November 1963 (HmbGVBl. 1963, 205); Art. 5 Abs. 1 BayEBG in der bis zum 31. Juli 1998 geltenden Fassung vom 17. November 1966 (BayRS V S. 769).

Dabei verstand man unter diesem Begriff Bahnen, welche dem öffentlichen Verkehr nicht dienten, aber mit öffentlichen Eisenbahnen derart in unmittelbarer Gleisverbindung standen, dass ein Übergang der Betriebsmittel stattfinden konnte.

So schon § 43 des preußischen Gesetzes über Kleinbahnen und Privatanschlußbahnen vom 28. Juli 1892, PrGS S. 225; vgl. auch § 33 Landeseisenbahngesetz NRW vom 15. Februar 1957 (GV NRW, S. 11)

Nach dem Willen des Gesetzgebers des Eisenbahnneuordnungsgesetzes sollten die Regelungen über die Planfeststellungen im Allgemeinen Eisenbahngesetz für "alle Eisenbahnen" gelten, wenn er auch davon ausgegangen ist, dass planfeststellungsbedürftige Betriebsanlagen fast ausschließlich im Bereich der bisherigen Bundeseisenbahnen gebaut oder verändert würden.

Vgl. BT- Drucks. 12/4609 (neu), S. 100; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 2. März 2001 - 1 A 11447/00 -, juris, Rn. 29.

Eine einschränkende Auslegung bzw. teleologische Reduktion von § 18 Abs. 1 Satz 1 AEG, die jegliche nichtöffentliche Eisenbahn von seinem Anwendungsbereich ausschließt, ist auch nicht wegen der enteignungsrechtlichen Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses nach § 22 Abs. 1 Satz 3 AEG aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten. So kann eine Verletzung von Art. 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 GG auch durch einschränkende Auslegung von § 22 Abs. 1 AEG,

so Schütz, in: Hermes/Sellner, Beck'scher AEG-Kommentar, 2. Aufl. 2014, § 22 Rn. 15 f.; nach dem Landeseisenbahngesetz NRW war eine Enteignung für Anschlussbahnen und Anschlussgleise nicht zulässig, da § 34 Abs. 4 Landeseisenbahngesetz NRW nicht auf dessen § 15 verwies; zur Rechtslage in Bayern vgl. BayObLG, Urteil vom 10. Februar 1992 - RReg 1 Z 392/90 -, juris, Rn. 18,

oder dadurch vermieden werden, dass ein (rein) privatnütziges Vorhaben nicht planfestgestellt werden kann, wenn es auf die Inanspruchnahme von Grundstücken Dritter angewiesen ist.

Dagegen Schütz, in: Hermes/Sellner, Beck'scher AEG-Kommentar, 2. Aufl. 2014, § 22 Rn. 15 f. unter Verweis auf die dahingehenden Ausführungen von Pommer, Bahnreform und Enteignung, S. 233.

Auch die kommunale Planungshoheit steht einer Planfeststellung nichtöffentlicher Eisenbahnen nicht grundsätzlich entgegen. Zwar ist eine Einschränkung der kommunalen Planungshoheit nur dann gerechtfertigt, wenn überörtliche Interessen diese Einschränkung erfordern.

Auch daraus folgt aber nicht, dass nichtöffentliche Eisenbahnen grundsätzlich von einer Planfeststellung auszuschließen sind. Denn bei Planfeststellungsverfahren für Vorhaben ohne überörtliche Bedeutung gelten nach § 38 Satz 1 BauGB die baurechtlichen Anforderungen, einschließlich der Festsetzungen eines Bebauungsplans, ohne Abstriche.

Vgl. Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, 15. Aufl. 2022, BauGB § 38 Rn. 19, mit Hinweis darauf, dass die Gemeinnützigkeit keine Voraussetzung der überörtlichen Bedeutung ist, diesem Gesichtspunkt aber bei der fachplanungsrechtlichen Abwägung Bedeutung zukommt, insbesondere, wenn es um die Frage geht, ob ein Vorhaben trotz an sich entgegenstehender städtebaulicher Bestimmungen zugelassen werden soll; nach Runkel, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, 113. Lfg. April 2014, § 38 Rn. 36, soll bei privatnützigen Plangenehmigungsverfahren eine Vermutung bestehen, dass regelmäßig Vorhaben von nur örtlicher Bedeutung erfasst werden.

Aber selbst wenn man davon ausginge, dass eine Nutzung im Rahmen der Zweckbestimmung i. S. d. § 23 Abs. 1 Satz 1 AEG voraussetzt, dass das Vorhaben öffentliche Belange betrifft bzw. hinter ihm ein gemeinnütziger Zweck steht,

ist auch dies im vorliegenden Fall erfüllt. Neben den wirtschaftlichen Interessen der T. GmbH & Co. KG besteht ein öffentliches Interesse an dem Vorhaben. Es dient der Abwicklung der Bauprojekte der Beigeladenen zu 1. sowie der Instandhaltung ihrer Eisenbahninfrastruktur und damit der Gewährleistung eines sicheren Betriebs der Eisenbahn und eines attraktiven Verkehrsangebotes auf der Schiene (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 AEG). Dies ergibt sich insbesondere durch das in der mündlichen Verhandlung zur Akte gereichte Schreiben der Beigeladenen zu 1. vom 14. Februar 2023, in dem diese den großen Nutzen der Inbetriebnahme der Logistik- und Umschlagsfläche bestätigt.

bb. Auch hinsichtlich des Flurstücks 1553 scheidet die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung der Freistellung aus.

Zwar ist auf Grundlage der Schilderung der Nutzungen dieses Grundstücks und des dort befindlichen Gebäudes durch die Beigeladenen zu 2. und 3. davon auszugehen, dass diese jedenfalls derzeit größtenteils nicht eisenbahnbetriebsbezogen sind. So stellt die Nutzung von Räumlichkeiten als Büros durch die Beigeladene zu 2., die dort ansonsten keinerlei eisenbahnbetriebsbezogene Tätigkeiten durchführt, ihrerseits keine eisenbahnbetriebsbezogene Tätigkeit dar. Auch soweit von der Firma G. M. X1. GmbH & Co. KG eine Schweißerei betrieben wird, ist der unmittelbare Bezug zum Eisenbahnbetrieb nicht ersichtlich. Gleiches gilt für die nicht näher beschriebenen Tätigkeiten der Salcef. Dass diese Firmen einen Tätigkeitsschwerpunkt im Bau von Eisenbahninfrastruktur haben, ist insofern nicht ausreichend.

Unter Berücksichtigung aller für die im Rahmen des § 23 Abs. 1 Satz 1 AEG anzustellenden Prognose maßgeblichen Umstände kann jedoch zum jetzigen Zeitpunkt nicht davon ausgegangen werden, dass auch langfristig eine Nutzung der Infrastruktur im Rahmen der Zweckbestimmung nicht mehr zu erwarten ist. Zunächst kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Flurstück 1553 dauerhaft (nur) in der jetzigen Weise genutzt werden wird. Die Nutzung dieses Flurstücks und des dort befindlichen Gebäudes bzw. die diesbezüglichen Absichten haben sich in der jüngeren Vergangenheit mehrfach geändert. Nach den erst jüngst aufgegebenen Planungen der Beigeladenen zu 2. sollten sich auch auf dem Flurstück 1553 auch Gleisanlagen befinden.

Vor allem aber verbietet sich eine isolierte Betrachtung dieses Flurstücks, welches das Verwaltungsgericht zu Recht als Teil einer funktionalen Einheit des ehemaligen Flurstücks 1110 des ehemaligen Güterbahnhofs angesehen hat. Das Flurstück grenzt an drei Seiten (X. , Süd, Ost) an aktive Eisenbahnbetriebsanlagen. Schon diese örtliche Einbettung in die Eisenbahninfrastruktur legt eine künftige Nutzung als Eisenbahnbetriebsanlage nahe. Aufgrund dieser Lage würde die Feststellung der Freistellung von Bahnbetriebszwecken für dieses Flurstück zu einer durch die Klägerin nicht sinnvoll überplanbaren Enklave innerhalb der Eisenbahnbetriebsanlagen führen.

Zudem befindet sich das Flurstück wie die westlich angrenzenden Grundstücke im Eigentum der Beigeladenen zu 3. und ist an die T. GmbH & Co. KG, zu deren Gunsten auf diesen Grundstücken ein Erbbaurecht bestellt ist und die dort Gleisanlagen errichten und nutzen will, vermietet. Die T. GmbH & Co. KG hat auch hinsichtlich des Flurstücks 1553 bereits im Jahr 2018 eisenbahnbetriebsbezogene Nutzungsabsichten geäußert hat. Eine erneute Nutzung zu Bahnbetriebszwecken wäre ohne weiteres und ohne größere Investitionen möglich.

Vgl. zur Berücksichtigung des Instandsetzungsaufwands Pietrzyk, in Kühling/Otte, AEG/ERegG, § 23 AEG, Rn. 37.

c. Die alleinige Feststellung der Freistellung von Bahnbetriebszwecken für das Flurstück 1552, welches in die Planungen der T. GmbH & Co. KG und der aufgegebenen Planungen der Beigeladenen zu 2. nicht einbezogen ist und war, wird von der Klägerin nicht begehrt.

4. Liegen die materiellen Voraussetzungen einer Freistellung nicht vor, so ist ohne Belang, dass die Beklagte entgegen § 23 Abs. 2 AEG das Stellungnahmeverfahren nicht für alle vom Antrag betroffenen Grundstücke durchgeführt hat und sich in diesem Rahmen noch weitere zu berücksichtigende Nutzungsabsichten ergeben könnten.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/ovg_nrw/j2023/11_A_2213_20_Urteil_20230215.html - DE:OVGNRW:2023:0215.11A2213.20.00

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