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Hat das Erstgericht die Abweisung der Klage auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Berufungsbegründung grundsätzlich jede tragende Erwägung angreifen. Ein Angriff gegen nur einen selbständigen Abweisungsgrund kann jedoch ausnahmsweise genügen, wenn dieser aus Rechtsgründen auch den anderen Abweisungsgrund zu Fall bringt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |